Erstellt am 07.04.2010 um 10:50 Uhr von Harzhexe
Der Kunde ist König bzw. zahlt eure Gehälter deshalb finde ich die Idee mit der Briefwahl gut. Dem dürfte auch ges. nichts entgegenstehen.
Die Wahlurne unbeaufsichtigt irgendwo stehen zu lassen, geht gar nicht, also entweder nochmals das Gespräch mit dem Kunden suchen, oder tatsächlich Briefwahl.
Erstellt am 07.04.2010 um 11:10 Uhr von Musha
Ja so habe ich mir das auch gedacht. Ich muss mich einfach noch mal mit dem Kunden auseinander setzten. Aber danke dir für die schnelle antwort. =)
Erstellt am 07.04.2010 um 11:52 Uhr von peters
Es reicht auch nicht, einen Wahlhelfer an die Urne zu stellen. Da muss schon mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands dabei sein:
WO §12:
"(2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des
Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer
bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds
des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers."
Erstellt am 07.04.2010 um 12:44 Uhr von BentoBox
Jetzt habt Ihr aber ein Problem...
Im Wahlausschreiben habt Ihr diese Betriebsstätte als Wahllolkal benannt. Eine Berichtigung des Wahlausschreibens zwei Wochen vor der Wahl ist zwar prinzipiell noch möglich (Achtung: Es mussen ALLE Wahlausschreiben berichtigt werden, nicht nur das in der betroffenen Betriebsstätte), birgt aber die Gefahr einer erfolgreichen Anfechtung.
Womit hat der Kunde denn ein Problem? Mit dem Wahllokal, oder dass Ihr ihm Wahlvortsnadsmitglieder/Wahlhelfer ins Haus schickenm wollt, die bei ihm nichts zu suchen haben?
Falls er nur die fremden Personen nicht bei sich im Betrieb haben will, dann bietet sich doch an, Wahlvorstandsmitglieder nach zu nominieren (die ist möglich wenn es zur störungsfreien Durchführung der Wahl notwendig ist) und zwar aus den Reihen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer Eures Betriebes. Es sollte hier meines Erachtens sogar reichen, zwei Ersatzmitglieder (oder ein Ersatzmitglied und einen Wahlhelfer) nach zu nominieren, da die anderen WV-Mitglieder bezüglich dieser Betriebsstätte wohl als verhindert anzusehen sind.
Erstellt am 07.04.2010 um 12:51 Uhr von Musha
Ja das ist auch eine möglichkeit mit den Ersatzmitglieder, doch als problem sehe ich das eigentlich nicht mit dem Wahlauschreiben. Was meinst du denn dazu wenn ich den MA's die bei dem Kunden sind das so erkläre wie es ist und ihnen die Briefwahl anbiete? Ich gehe auch davon aus das sich da keiner weigern wird.
Erstellt am 07.04.2010 um 12:59 Uhr von BentoBox
Klar, wo kein Kläger, da kein Richter.
Die Frage ist halt immer wie flexibel man die WO handhaben will. Gesetzgeber und Rechtsprechung verlangen ganz klar dass das Wahlausschreiben verbindlich eingehalten werden muss.
Jede Abweichung birgt die Gefahr einer erfolgreichen Anfechtung.