Malbec,
*Die Liste ist eingereicht und so nehme ich an vom Wahlvorstand für gültig erklärt worden.*
scheint nicht so zu sein, sonst hätten sie keine Nachfrist gesetzt. Estlan schreibt:
*Laut Gesetz darf eine Wahl, wenn keine gültige Liste*
Aber, eine Liste ist nicht zwangsläufig ungültig, nur, weil sie zu wenig Kandidaten enthält.
Estlan,
nun, der Wahlvorschlag kann ja trotzdem gültig sein, auch, wenn sich auf diesem nicht genügend Kandidaten zur Verfügung stellen.
Der Wahlvorschlag ist nur dann (UNHEILBAR) ungültig, wenn:
§ 8 Ungültige Vorschlagslisten
(1)
Ungültig sind Vorschlagslisten,
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes => damit sind die Stützunterschriften gemeint) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
Die Wahl findet nur dann nicht statt, wenn, nach Setzung einer Nachfrist, überhaupt kein Wahlvorschlag oder wieder nur ungültige Wahlvorschläge eingehen.
Eine Nachfrist ist nur zu setzen, wenn:
§ 9 Nachfrist für Vorschlagslisten
(1)Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahlvorstand sofort in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.
(2)Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahlvorstand sofort bekanntzumachen, dass die Wahl nicht stattfindet.
Ihr müßt jetzt, nach meiner Ansicht eigentlich ohne Nachfrist, einen 3er BR wählen, entweder mit oder ohne Ersatzkandidat, je nachdem, ob der Wackelkandidat die Wahl annimmt oder nicht!
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Schneider/Homburg, § 11 BetrVG, II. Sinngemäße Anwendung Rn 4
Die Vorschrift des § 11 ist sinngemäß anzuwenden, wenn im Betrieb zwar genügend wählbare AN vorhanden sind, sich aber nicht eine ausreichende Zahl von ihnen als Wahlbewerber zur Verfügung stellt (BAG 11. 4. 58, AP Nr. 1 zu § 6 WO; Fitting, Rn. 8; HSWG, Rn. 7; Richardi-Thüsing, Rn. 6). Es ist auch dann die Zahl der BR-Mitglieder der nächstniedrigeren BR-Größe zu Grunde zu legen. Sind z. B. in einem Betrieb mit 21 wahlberechtigten AN zwar genügend wählbare AN vorhanden, stellen sich aber nur einer oder zwei für eine Kandidatur zur Verfügung, ist ein BR zu wählen, der aus einer Person besteht. Entsprechendes gilt, wenn die eingereichten Wahlvorschläge insgesamt nicht ausreichend Wahlbewerber enthalten oder zwar genügend Wahlbewerber vorhanden sind, jedoch nach erfolgter Wahl so viele gewählte Bewerber die Wahl nicht annehmen, dass die nach § 9 erforderliche Zahl von BR-Mitgliedern nicht erreicht wird. Auch in solchen Fällen ist § 11 sinngemäß anzuwenden (vgl. Fitting, Rn. 9; a. A. GK-Kreutz, Rn. 11).