Erstellt am 30.03.2010 um 13:45 Uhr von geploeg
Schau doch mal hier §7 Betriebsverfassungsgesetz:
1Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Sind diese Mitarbeiter des externen DL's länger als 3 Monate im Unternehmen?
Wenn "ja"...... schade für die Personalabteilung ;=)
Erstellt am 30.03.2010 um 13:50 Uhr von Petrus
Kommt drauf an.
Wenn es sich bei den MA um Leiharbeitnehmer nach dem AÜG handelt, sind sie wahlberechtigt, aber nicht wählbar. (§§7,8 BetrVG, § 14 AÜG)
Arbeiten sie aufgrund eines Werkvertrages in eurem Unternehmen, sind sie nicht wahlberechtigt.
> bekommen auch von uns ihre Arbeitsanweisungen
Was für die AÜ spricht