Betreibsratswahlen aktuell - Bei wem muss besagter Kollege den Einspruch einlegen und welche Frist muss er einhalten?
In unserer Filiale haben heute die Wahlen statt gefunden. Nach der Stimmauszählung wurde von einem Kollegen (der auch kandidierte und nach dem Ergebnis erster Nachrücker wäre) schon geäußert, dass er Einspruch erheben wird. Seine Begründung lautet: Der Wahlvorstand besteht ja nur aus BR-Mitgliedern, bei der Briefwahl könne er nicht nach vollziehen ob diese manipuliert wurde, bei der eigentlichen Wahl könne er nicht nach vollziehen ob Stimmzettel ausgetauscht wurden ( Die Wahlurne war ein Briefkasten, der Schlüssel wurde vom Wahlvorstand aufbewahrt,die Wahl hat im Pausenraum statt gefunden, der für jederman jederzeit zugängig war). Bei wem muss besagter Kollege den Einspruch einlegen und welche Frist muss er einhalten? Wenn ich es richtig verstanden habe will sich der neu gewählte Betriebsrat am Samstag konstituieren.
Community-Antworten (3)
24.03.2010 um 19:46 Uhr
Praktikant, mit den von Dir dargestellten Punkten, kann er sich nur lächerlich machen. Wenn, dann ist das ArbG zuständig. Auch Richter haben das Recht zu lachen.
24.03.2010 um 20:08 Uhr
@ridgeback: Kommt drauf an, was unter "der für jederman jederzeit zugängig war" zu verstehen ist. Wenn der WV nicht darauf geachtet hat, dass er für jeden Wahlberechtigten während der Wahlzeit nur maximal einmal zugänglich war, könnte der Praktikant ja recht haben... Ebenso, falls der Kandidat die Stimmauszählung nicht nachvollziehen konnte, weil diese nicht öffentlich war...
@Praktikant: 14 Tage ab Bekanntgabe durch 3 Wahlberechtigte beim zuständigen Arbeitsgericht. Siehe §19 BetrVG
24.03.2010 um 20:42 Uhr
Nichtöffentlichkeit ist aber nicht der Grund der Anfechtung, sondern Nichtnachvollziehbarkeit, ob Stimmzettel ausgetauscht wurden. Und da hat er schlechte Karten.
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