Personalreferent in leitender Funktion als BR-Mitglied?
Unser Personal-Leiter hat sich bei der BR-Wahl aufstellen lassen und ist jetzt 2. Nachrück-Mitglied geworden. Frage: Wie kann man gegen diese Tatsache vorgehen, da der Kollege als Vertreter der GL an Arbeitsgerichts-Verhandlungen teilnimmt und leider nur im Sinne der GL Personalpolitik betreibt. Die Spatzen pfeifen es bereits von den Dächern, aber er hört nicht auf die Einwände wegen des Interessenkonflikts. Unser BR besteht aus mehreren gewerblichen AN, die wegen der räumlichen Entfernung nicht immer an den Sitzungen teilnehmen können, so dass sich das Problem der ersten Teilnahme des Personal-Leiters an einer Sitzung bald zeigen wird. Welches Gesetz kann dies verhindern?
Community-Antworten (4)
22.03.2010 um 13:00 Uhr
Bernhard, wurde denn im Vorfeld durch den WV abgeklärt, ob der PL, leitender Angestellter ist oder nicht? Wenn kein Leitender, ist es ok. Und räumliche Entfernung ist kein Verhinderungsgrund an einer BR-Sitzung nicht teilzunehmen. Hier dürfte auch kein EBRM geladen werden.
22.03.2010 um 13:00 Uhr
Wenn der Personalleiter kein ltd. Angestellter ist und ordentlich gwählt wurde habt ihr keine Möglichkeit die Teilnahme als Ersatzmitglied zu verhindern. Warum können die BR`s nicht an den Sitzungen teilnehmen? Sie müssen zu den BR Sitzungen kommen, auch wenn sie Entfernungen zu überbrücken haben. Ich nehme doch mal an dass ihr die Sitzungen nicht so kurzfristig einberuft dass eine Teilnahme nicht mehr möglich ist wegen der Anreisezeit. Wenn euer Betriebsrat richtig organisiert ist dürfte doch da nichts schiefgehen. BR Arbeit geht vor zu erbringender Arbeitsleistung.
22.03.2010 um 13:19 Uhr
Hallo ridgeback und rolfo,
nein, er ist kein leitender Angestellter! Gegen ethische Verfehlungen gibt also keine gesetzlichen Möglichkeiten! Zu den gewerblichen AN: Im Tunnelbau wird im Schichtbetrieb 2 x 12 Std. gearbeitet, danach sind die gesetzl. Ruhpausen einzuhalten. Deshalb ist es schwierig, bei ca. 450 - 650 km Autofahrt von den Baustellen die außerodentlichen Sitzungen (ca. 25 im Jahr) so zu planen, dass immer alle da sind! Bei den ordentlichen Sitzungen können wir länger vorplanen, das ist nicht das Problem.
22.03.2010 um 13:30 Uhr
Bernhard, grundsätzlich fällt die BR-Tätigkeit nicht unter das Arbeitzeitgesetz. Wenn ihr jetzt scho von 25 ao-Sitzungen ausgeht, solltet ihr mehr normale Sitzungen planen. Wie erwähnt es ist keine Verhinderung wo Ersatz geladen darf. Auch ao-Sitzungen sind terminlich doch mit 2-3Tg zu planen.
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