Erstellt am 13.03.2010 um 17:09 Uhr von ridgeback
nicoline,
eine einstweilige Verfügung im Eilverfahren, geht innerhalb einer Woche.
Man muß nur folgende Punkte beachten:
1. Das Rubrum sorgfältig und vollständig verfassen, d.h. den Antragsgegner richtig und vollständig nennen, bei Firmen den Geschäftsführer bzw. Inhaber aufnehmen, Anschrift und Firmensitz vollständig nennen, da andernfalls der Antrag abgelehnt wird wegen eines falschen Passivrubrums oder die Verfügung nicht zugestellt werden kann und damit auch nicht vollstreckt werden kann.
2. Verfügungsantrag bestimmt und klar- vollstreckungsfähig - fassen. Bei einstweiliger Verfügung auf Unterlassung das zu unterlassende Verhalten eindeutig beschreiben.
3. Ordnungsgeldandrohung wird i. d. R von Amts wegen festgesetzt, sollte aber dennoch beantragt werden.
4. Antrag auf Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aufnehmen und dabei dartun, warum der Antragsgegner vor Erlass nicht notwendigerweise angehört werden muss.
5. Größtmögliche Verkürzung der Ladungsfristen beantragen.
6. Antrag auf Zustellung zur Nachtzeit und Sonn- und Feiertagen.
7. Antragsschrift klar gliedern wie im Unterpunkt Kosten des Verfahrens.
8. Es tritt keine Verjährungsunterbrechung ein, da der Eilantrag keine Klage ist.
Erstellt am 13.03.2010 um 17:29 Uhr von nicoline
ridgeback,
nun ja, hört sich ja ganz einfach an ;-)) Danke Dir!
Erstellt am 14.03.2010 um 07:53 Uhr von peanuts
"Wie lange kann ein solches Verfahren mit allem Drum und Dran dauern? "
Kommt drauf an. Die EV kann ohne mündliche Verhandlung erlassen werden, auch innerhalb weniger Stunden.
In diesem Fall könnte der AG Widerspruch einlegen und es käme zu einer Verhandlung. Dann würde sich die ganze Geschichte bis zu einem Beschluss zeitlich in die Länge ziehen.