Erstellt am 28.07.2015 um 08:09 Uhr von Angie
Hallo Brösel,
in die Wählerliste sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, getrennt nach Geschlechter aufzuführen. >Innerhalb der Geschlechter in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum. Der zur Auslegung im Betrieb vorgesehene Abdruck der Wählerliste soll aus datenschutzrechtlichen Gründen die Geburtsdaten nicht enthalten.
LG
Angie
Erstellt am 28.07.2015 um 08:35 Uhr von gironimo
... und somit gehört auch die Adresse nicht dazu.
Erstellt am 28.07.2015 um 08:50 Uhr von Brösel
Danke für eure schnelle Antworten 👍
Erstellt am 28.07.2015 um 08:52 Uhr von Pjöööng
Falls es sich bei der "persönlichen Adresse" um die Privatadresse handelt ist es sowieso fragwürdig warum der WV diese überhaupt vom Arbeitgeber erhalten hat.
Erstellt am 28.07.2015 um 10:17 Uhr von Tester
@Pjöööng:
Vermutlich für die Möglichkeit der Briefwahl...
Erstellt am 28.07.2015 um 13:24 Uhr von Pjöööng
Tester,
ich hatte schon geahnt dass von irgendwem diese Antwort käme. Aber genau dafür benötigt der WV keine Liste der Privatadressen der Arbeitnehmer. Er lässt sich nämlich von dem Wähler der Briefwahl beantragt sagen, wohin er die Unterlagen schicken soll.
Erstellt am 28.07.2015 um 13:58 Uhr von nicoline
Hmmmm, wenn ich mich an die Diskussion hier vom letzten Jahr erinnere, dann braucht der WV mindestens die Adressen der MA die Langzeitkrank etc. sind, um sie anzuschreiben, dass eine BR Wahl stattfindet, um Ihnen die Gelegenheit zu geben kandidieren zu können. Aufgrund eines Urteils des ArbGer Berlin ist das hier so diskutiert worden und wir haben das dann auch so gemacht.
Erstellt am 28.07.2015 um 14:20 Uhr von Tester
@Pjöööng: Warst du schonmal Wahlvorstand? Ist dir bekannt, dass der Wahlvorstand eben Briefwahlunterlagen nicht nur auf Beantragung verschickt?
Die Beantragung der Briefwahl ist nur einer der drei Fälle des § 24 WO BetrVG.
§ 24 II WO BetrVG:
Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, OHNE dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.
§ 24 III WO BetrVG:
Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Der von Nicoline aufgeworfene Punkt der Langzeitkranken ist ebenso ein Punkt.
Natürlich kann der Wahlvorstand auch erst diese Mitarbeiter ermitteln und dann für diese die Adressen anfordern.
Aber ich sehe es so, dass ggf. die Postanschrift für die Einschätzung des WV nach § 24 II WO BetrVG notwendig sein kann (z. B. Mitarbeiter ohne erste Tätigkeitsstätte).
Insofern würde ich die die Übermittlung der Adressen nicht für datenschutzrechtlich bedenklich oder fragwürdig halten, sondern ggf. notwendig zur Durchführung der Aufgaben des WV.
Siehe hierzu auch nochmal Arbeitsgericht Leipzig vom 24.02.2006, 3 BVGa 5/06.
Erstellt am 28.07.2015 um 15:28 Uhr von Pjöööng
nicoline,
es bestehen auch keinerlei Bedenken dagegen, dass der Arbeitgeber diejenigen Adressen dem WV übermittelt, die dieser benötigt, um seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es besteht aber auch kein Grund, aus lauter Bequemlichkeit gleich eine komplette Liste zu übermitteln.
Tester,
spielt es für die Beurteilung des Sachverhaltes irgendeine Rolle, ob ich schon einmal Wahlvorstand war, ob ich schon mal in Afghanistan war, oder ob ich eine dunkle Hautfarbe habe? Ist das maßgeblich dafür, ob der WV eine Liste aller Privatadressen erhalten darf?
Zu dem von Dir zitierten § 24 (2) der WO: Deshalb wird der WV genau diese Asressen anfordern! Und nicht mehr!
Ebenso für die weit entfernten Betriebsteile und die Langzeitkranken.
Und auch das AG Leipzig hat nichts anderes festgestellt: "Der Wahlvorstand hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe einer Liste mit Adressen der Arbeitnehmer im Sinne von § 5 BetrVG, die zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl nach Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden."
Ich weiß dass BRe gerne möglichst viele Daten anfordern und horten, da man ja nie weiß wofür man es irgendwann mal brauchen könnte, aber ein vernünftiger Arbeitgeber wird diesem Ansinnen nicht nachkommen.
Und diesen Gedanken: "Aber ich sehe es so, dass ggf. die Postanschrift für die Einschätzung des WV nach § 24 II WO BetrVG notwendig sein kann (z. B. Mitarbeiter ohne erste Tätigkeitsstätte)." kann ich überhaupt nicht nachvollziehen, kannst Du mal erläutern, worauf Du damit hinaus willst?
Erstellt am 28.07.2015 um 15:56 Uhr von Tester
Lieber Pjöööng,
kein Grund sich zu echauffieren, ich wollte nur nachfragen, ob du § 24 WO BetrVG kennst.
Wir sind gar nicht auseinander, ich bin nicht für Datenhortung. Der BR fordert für § 24 II, § 24 III und die Langzeitkranken die Adressdaten an. Und ich weiß, was das AG Leipzig festgestellt hat, ich hab es ja angeführt...
Zu der Wählerliste im vorliegenden Fall haben wir keine Angaben vom Fragesteller erhalten, ob also alle Privatadressen oder eben nur eine Auswahl übermittelt wurde, wissen wir nicht.
Du hast nur festgestellt, dass du es für fragwürdig hältst, dass der Arbeitgeber ÜBERHAUPT Privatadressen übermittelt (da du keine Einschränkung gemacht hast bzw. gesagt hast, dass derjenige der Briefwahl beantragt, ja die Adresse miteilen kannst, hast du dich eben für GAR KEINE Privatadressenübermittlung ausgesprochen).
Ich wollte eben nur darauf hinweisen, dass nach mindestens den § 24 II und III WO BetrVG der WV einen Anspruch auf Übermittlung der Privatadressen hat und in diesen Fällen auch ein Übermittlung der Privatadressen notwendig ist, damit der WV seinen Job machen kann.
Du hast nur meinen Einwurf der Briefwahl für obsolet gehalten... Es gibt aber eben drei Möglichkeiten, warum Briefwahl notwendig ist. Und für Variante 2 und 3 braucht der WV Adressdaten.
Kein Grund zu diskutieren.
Erstellt am 28.07.2015 um 16:19 Uhr von Pjöööng
Tester,
die ursprüngliche Frage lautete an der entscheidenden Stelle: "Oder muss dort auch die persönliche Adresse drauf."
Dieses "muss" (sofern es ein "muss wäre) könnte der WV aber nur erfüllen, wenn ihm die vollständige Liste der "persönlichen Adressen" vorläge. Damit legt die Frage nahe, dass der WV eine vollständige Liste der Adressen vorliegen hat.
Und Dein Satz "da du keine Einschränkung gemacht hast bzw. gesagt hast, dass derjenige der Briefwahl beantragt, ja die Adresse miteilen kannst, hast du dich eben für GAR KEINE Privatadressenübermittlung ausgesprochen" ist eine schon sehr dreiste Verdrehung meiner Aussage " ist es sowieso fragwürdig warum der WV diese überhaupt vom Arbeitgeber erhalten hat".
"Du hast nur meinen Einwurf der Briefwahl für obsolet gehalten..."
Du hast ja an dieser Stelle nur diesen einen Einwurf gemacht. Ich kann diese Art der Argumentation von Dir jetzt wirklich nicht nachvollziehen.
Erstellt am 28.07.2015 um 16:40 Uhr von Tester
Pjöööng,
ich hab von Briefwahl gesprochen (Briefwahl ist in § 24 WO BetrVG geregelt). Dass du daraus nur § 24 I WO BetrVG (beantragte Briefwahl) gelesen hast, ist nicht mein Fehler (deswegen fragte ich, ob du den § 24 WO kennst).
Für Briefwahl nach § 24 II und § 24 III WO BetrVG braucht der WV Adressdaten.
Wenn man für 2 von 3 Alternativen der Briefwahl Adressdaten zwingend benötigt, würde ich es nicht für fragwürdig halten und mich als WV nicht wundern, dass bei einem Teil der Wählerliste Adressdaten angeben sind.
Zu deiner "Muss"-Argumentation:
Aus der Frage, ob es ein "Muss" ist die Adresse anzugeben, zu folgern, dass dem Fragesteller diese Adressdaten bereits vorliegen, ist leider nicht stringent und somit Blödsinn (oder folgerst du aus der Frage: "Ist es nicht ein Muss eine Betriebsvereinbarung zur Einführung/Nutzung einer Software zu machen?", dass bereits eine BV (im Entwurf)vorliegt?...)
Vielleicht wollte er eben noch Adressdaten anfordern, wenn es ein "Muss" ist... Das wissen wir alles nicht und ist auch nicht wichtig.
Wichtig ist allein, es gibt zwingende Fälle der Adressübermittlung des Arbeitgebers an den WV und der Arbeitgeber verstößt durch die Mitteilung der Adressen der für die Briefwahl in Betracht kommenden wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Erstellt am 28.07.2015 um 18:15 Uhr von Pjöööng
Du kannst Dich noch so winden: Der WV hat nur die Angaben zu bekommen, die er auch zwingend benötigt!
Erstellt am 28.07.2015 um 18:36 Uhr von Hoppel
"Der WV hat nur die Angaben zu bekommen, die er auch zwingend benötigt!"
Rischtisch!
Die Adressen von Langzeiterkrankten & Elternzeitlern muss der AG dann aber nicht rausrücken ...
Erstellt am 28.07.2015 um 19:56 Uhr von BrauseBär
Es wird ja immer doller hier!
Ihr wißt doch hoffentlich, was § 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für einen Arbeitgeber bedeutet und was ein Behinderungsverbot beinhaltet, hoffentlich auch oder?
Natürlich sind euch die sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der WO für eine Arbeitgeber ergebenden Pflichten auch bekannt?
Und was Fitting, Kittner, Däubler und Co hierzu sagen, sollte auch bekannt sein, wenn man mitreden möchte.
"Der WV hat nur die Angaben zu bekommen, die er auch zwingend benötigt!"
Ja, das ist wirklich richtig!
Das bedeutet aber auch, dass er hier nicht einfach auf einen fragenden Wahlvorstand warten darf, sondern selbst Aktiv werden muss und auch unaufgefordert dem WV ev. nicht bekanntes mitzuteilen hat.
Alles andere unterstellt einem WV nur hellseherische Fähigkeiten und ist daher Schwachsinn in Reinkultur.
Erstellt am 29.07.2015 um 05:57 Uhr von Tester
Ach Pjöööng,
der einzige der sich hier windet bist du...
Wenn du halt Posts machst mit neunmalklugem Unterton wie "ich hatte schon geahnt dass von irgendwem diese Antwort käme. Aber genau dafür benötigt der WV keine Liste der Privatadressen der Arbeitnehmer", nach dem Motto 'ich hab die Sache schon zu Ende gedacht', an die Fälle des § 24 II und § 24 III WO damit offensichtlich nicht gedacht hast und dich dann auf eine Diskussion zurückziehen willst, was von § 24 II und § 24 III WO gedeckt ist (die du vorher nicht mal im Blick hattest), dann bist du der einzige der sich windet.
Erstellt am 29.07.2015 um 07:11 Uhr von Hoppel
... dürfte ich die Fragestellung nochmal in Erinnerung rufen?
"was darf auf einer Wählerliste erscheinen die ausgelegt wird. Darf dort nur der Vor- und Zuname drauf, und ob er festangestellt oder Leiharbeiter ist.
Oder muss dort auch die persönliche Adresse drauf. "
@ Brösel
Der Blick in den § 2 der Wahlordnung hätte Dich unglaublich weit nach vorne gebracht.
Da steht:
§ 2 Wählerliste
(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetragen sind.
Wahlberechtigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern im
Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes steht nur das aktive Wahlrecht zu (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes).
(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen.
Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. [...]
Also > Die Privatadressen haben auf der Wählerliste überhaupt NICHTS zu suchen.
Ebenfalls gehört das Geburtsdatum nicht veröffentlicht.
Und wenn man Abs. 2 gelesen hat, sollte man wissen, dass nicht wählbare Leih-AN auf dieser Wählerliste gekennzeichnet sein MÜSSEN. Gleiches gilt auch für die KollegInnen, die am Wahltag noch keine 6 Monate im Betrieb sind.