Erstellt am 13.03.2010 um 13:05 Uhr von nicoline
mkskdk,
*Ist unsere Vorschlagsliste nun ungültig? Dies behaupten die Listenvertreter der anderen Listen.*
Der sicherste Weg, wenn ihr das noch schafft: Liste neu aufstellen, Stützunterschriften neu sammeln!
Erstellt am 13.03.2010 um 13:58 Uhr von mkskdk
und wenn wir das nicht mehr schaffen, was ist dann?
Erstellt am 13.03.2010 um 14:59 Uhr von Paddy
Auf zwei Listen zu kandidieren geht nicht. Der Wahlvorstand muss sie darauf hinweisen und wenn diese Person nicht reagiert , nimmt der Wahlvorstand sie (ganz) von der Liste. Dies tut ihr dann spätestens am Dienstag.
Bei der Wahl hat in erster Linie der Wahlvorstand das Sagen. Lasst euch nicht verunsichern und greift einfach mal durch.
Alo nix neue Stützunterschriften und so, sondern die (störende) Person streichen und basta. Wer sich nicht an die Wahlordnung halten kann, macht dann bei der Kandidatur eben nicht mit.
Erstellt am 13.03.2010 um 16:35 Uhr von Josel
Man spricht bei der o.g. Problematik von Listen mit "heilbaren Mängeln".
1. Hat ein/e Kandidat/in keine Zustimmung zur Kandidatur gegeben, wird die Liste dadurch nicht ungültig. Die Liste kann sogar so abgegeben werden. Der Wahlvorstand fordert der/die Kandidat/in nach Abgabe der Liste auf, binnen einer Frist von 3 Tagen zu erklären ob er/sie die Kandidatur aufrecht erhält, bzw. bei Doppelkandidatur (auf 2 Listen) für welche Liste er/sie die Kandidatur aufrecht erhält. Kommt innerhalb der 3-Tagesfrist keine Rückmeldung, wird der/die Kandidat/in von allen Listen gestrichen.
2. Bei Doppelstützunterschriften ist der Vorgang genau gleich. Allerdings wird bei Nichterklärung der Stützer innerhalb der 3-Tagesfrist die Stützunterschrift auf der Liste aufrecht erhalten, die als erstes beim Wahlvorstand eingegangen ist. Auf der anderen Liste wird die Stützunterschrift vom Wahlvostand gestrichen.
Erstellt am 13.03.2010 um 17:00 Uhr von mkskdk
Ich danke Euch!!!!!!!!!!!!! Die versuchen uns nämlich fertig zu machen. Aber ich denke mal das werden sie nicht schaffen.
Erstellt am 14.03.2010 um 08:37 Uhr von peanuts
"Alo nix neue Stützunterschriften und so, sondern die (störende) Person streichen und basta. "
Davon ist DRINGENST abzuraten. Damit würde es sich um einen inhaltlich neuen Wahlvorschlag handeln, für den die Stützunterschriften NICHT geleistet wurden.
"Wer sich nicht an die Wahlordnung halten kann, macht dann bei der Kandidatur eben nicht mit."
Diese Kollegin kandidiert doch, aber auf einer anderen Liste ...
Als Listenführer sollte man halt peinlichst genau darauf achten, dass VOR Einholung von Stützunterschriften die schriftliche Erklärung aller aufgeführten Wahlbewerber, für diese Liste kandidieren zu wollen, vorliegt. Ansonsten riskiert man, dass die Liste lege artis nicht zur Wahl zugelassen wird.
"Man spricht bei der o.g. Problematik von Listen mit "heilbaren Mängeln"."
Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber diese Kollegin steht auf einer Liste, für die sie ihre Kandidatur überhaupt nicht schriftlich erklärt hat.
Demnach wäre nach Listeneinreichung erst mal die fehlende Erkärung zu beanstanden. Und wenn diese nicht beigebracht wird, handelt es sich um einen ungültigen Wahlvorschlag.
"Der Wahlvorstand fordert der/die Kandidat/in nach Abgabe der Liste auf, binnen einer Frist von 3 Tagen zu erklären ob er/sie die Kandidatur aufrecht erhält, bzw. bei Doppelkandidatur (auf 2 Listen) für welche Liste er/sie die Kandidatur aufrecht erhält. "
Eine Doppelkandidatur wäre es nur dann, wenn ein Wahlbewerber der Aufnahme auf Liste A und B schriftlich zugestimmt hätte. Das ist hier ganz augenscheinlich nicht der Fall.
Wenn diese Kollegin fair ist, würde sie ihre schriftliche Zustimmung auch für o.g. Liste erteilen und dann dem WV gegenüber erklären, welche Kandidatur sie aufrecht erhält.
Ansonsten gilt: "Liste neu aufstellen, Stützunterschriften neu sammeln!"