Erstellt am 11.03.2010 um 20:15 Uhr von Forentroll
Nur Original ist das wahre!
Erstellt am 11.03.2010 um 20:35 Uhr von delagundula
@betty
Der (schriftliche) Wahlvorschlag muss von dem wahlberechtigten Arbeitnehmer persönlich unterschrieben sein.
Die Unterschrift muss auf dem Wahlvorschlag geleistet werden.
guckst du § 14 BetrVG Fitting RN 52
Erstellt am 11.03.2010 um 20:42 Uhr von Immie
Per Fax geht glaube ich nicht.
Aber eine Erklärung (zB per Post oder schon im Vorfeld hinterlegt), ist möglich.
Erstellt am 11.03.2010 um 21:04 Uhr von DonJohnson
Immie
Das sehe ich anders. Da es durch eine per Post zugesannte Erklärung geht, muß es auch per Fax gehen, da ein Fax ein rechtsgültiges Dokument ist. Ich würde das als WV annehmen...
Erstellt am 12.03.2010 um 06:43 Uhr von peanuts
"Die Unterschrift muss auf dem Wahlvorschlag geleistet werden."
Bereits die WO sieht das nicht so ...
"Da es durch eine per Post zugesannte Erklärung geht, muß es auch per Fax gehen, da ein Fax ein rechtsgültiges Dokument ist."
Das BAG ist anderer Meinung ...
Erstellt am 12.03.2010 um 10:51 Uhr von Petrus
@peanuts: An der Stelle will DJ die Fakten ignorieren - die Diskussion hatte ich letztens schon mit ihm...
Der Gesetzgeber unterscheidet im BGB ausdrücklich zwischen "schriftlich" und "Textform", der BGH hat höchstrichterlich entschieden, dass ein Fax der Textform, aber nicht der Schriftform genügt. Das BAG ist der gleichen Meinung. Nur der Kommentar von DJ bleibt hartnäckig anderer Auffassung...