Erstellt am 04.03.2010 um 17:48 Uhr von mainpower
Hallo,
wenn der Kollege einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat geht gar nichts mehr. Das müsste er aber auch gewusst haben. Bei dem MA ist definitiv am 30.06 Schluss.
Kein Arbeitsgericht oder die Kandidatur zum BR kann Ihm da helfen. Auch Kündigungsschutzklage kann er nicht einreichen.
Erstellt am 05.03.2010 um 09:55 Uhr von Rote berta
Aber, er ist im März ja noch MA, er darf wählen, er darf kandidieren und er kann auch gewählt werden. Der Termin der Auflösung des AV liegt ja erst später. An diesem Termin allerdings ändert sich nichts.
Erstellt am 05.03.2010 um 17:59 Uhr von mainpower
@Rote Berta (Name gefällt mir)
war aber nicht die Frage
Erstellt am 05.03.2010 um 18:34 Uhr von nicoline
mainpower,
Deine Antwort war:
*geht gar nichts mehr.*
Und das ist zwar korrekt, bezogen auf die Aushebelung der Kündigung, aber eben nicht korrekt, wenn es darum geht, ob er sich als Kandidat aufstellen lassen kann und auch das wurde gefragt!
Erstellt am 05.03.2010 um 18:46 Uhr von DonJohnson
nicoline
Und dass der Name mainpower gefällt zeigt uns zu mindest einen Fetisch von ihm ;-)
Erstellt am 05.03.2010 um 20:03 Uhr von mainpower
@nicoline,
aufstellen lassen und damit die Kündigung aushebeln/umgehen. Das war die Frage
Es ging explizid darum ob er die Kündigung umgehen kann. So habe ich die Frage jedenfalls verstanden.
Ob er wählen kann, kandidieren kann war nicht gefragt. Was er aber ohne Zweifel kann.
Erstellt am 05.03.2010 um 20:18 Uhr von nicoline
mainpower,
Auszug aus der Frage von Südafrika:
*kann jemand, der einen Aufhebungsvertrag zum 30.06. unterschrieben hat, sich als Kandidat zur Betriebsratswahl - jetzt im März - aufstellen lassen*
Natürlich kann er das, aber damit weder den Aufhebungsvertrag noch eine Kündigung aushebeln => oder?
Tut mir ja nun leid, dass Du nicht mehr antworten kannst!