Leiharbeiter Subunternehmer Wählerliste
1:In unserem Betrieb arbeiten neben den vertraglichen Arbeitnehmern auch Leiharbeiter.Die Wahlbekanntmachung teilt bei uns mit das erst nach 6 Monaten Einsatz in unserem Betrieb ein Wahlrecht besteht überall lese ich aber bereits nach 3 Monaten. Frage: Ist die Frist auf 6 Monate erweiterbar oder kann eine Änderung der Wahlbestimmungen verlangt werden? 2:Es arbeiten seit mehren ´jahren bei uns auch Arbeiter einer anderen Firma in einer Produktionskette die aber keine Leiharbeiter sind sondern der anderen arbeitgeber ist "Subunternemer" bei uns. Frage: Besteht wahlrecht? 3:Die Wählerlisten sind nicht mit der Bekanntmachung der Wahl veröffentlicht worden. Frage: wann müssen die spätestens ausgehängt sein?
Community-Antworten (2)
04.03.2010 um 08:20 Uhr
@ Neugieriger, zu 1: Leih-AN, die am Tag des Aushangs des Wahlausschreibens drei Monate im Betrieb sind, sind wahlberechtigt, aber nicht wählbar. zu 2: Es ist zu prüfen, ob ein Schein-Werkvertrag vorliegen könnte.Siehe auch Kommentar von Däubler zum § 5 BetrVG Rn 90. zu 3: Die Wählerlisten müssen nicht ausgehängt werden, sie müssen nur zu Einsicht bereit liegen. Dieses muss im Wahlausschreiben bekannt gemacht werden.
04.03.2010 um 09:04 Uhr
zu1 Wenn sie am Wahltag 3 monate beschäftigt sind, dürfen sie wählen
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