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Wieviele BR Mitglieder?

W
William
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Rolfo, hallo Tanzbär,

da bin ich schon wieder. Also hier nochmal die Frage:

Wenn ich nach § 4 der WO das Wahlausschreiben anfechte, schriftlich, kann ich dann sagen, dass hier 13 BR Mitglieder benannt sind, die nach den Wahlen den BR zu besetzen haben, kann ich dann sagen, dass im § 9 des BetrVG aber 15 BR Mitglieder geschrieben stehen und kann der Wahlvorstand sich dann rausreden, es könnte ja durch den weggang eines Kunden die Mitarbeiterzahl in den nächsten 4 Jahren sinken und danach haben sie gerechnet und die Zahl so festgesetzt??

Ferner die Frage: Wir haben eigendlich eigenen Mitarbeiter mit 842 Arbeitnehmern und dazu 716 Leiharbeitnehmern.

Wenn im Wahlausschreiben steht, 850 Weibliche und 559 männliche, sind das wohl alle, auch mit den Zeitarbeitnehmer.

Ist dann nur die 13 BR Mitglieder gegenüber den eigenen Arbeitnehmer zu rechnen, oder nach der Zahl der Menschen, die am Standort sind?

Helft ihr nochmal??

1.03906

Community-Antworten (6)

R
rolfo

03.03.2010 um 11:36 Uhr

@ William mit 842 Mitarbeitern ist die Zahl richtig, Leiharbeiter die länger als 3 Monate im Betrieb sind sind zwar wahlberechtigt, jedoch zählen sie nicht zur Bestimmung der Betriebsratssitze dazu. Theoretisch könntet ihr z.B. 10 feste MA haben und 200 Leiharb. uind ihr hättet nur einen 1er BR.

P
pitsieben

03.03.2010 um 12:16 Uhr

@ rolfo, da ist der Fitting aber anderer Meinung, siehe Kommentar § 9 BetrVG Rn 45. In Betrieben ab 101 ArbN stellt der § 9 nur noch auf ArbN ab, ob nun wahlberechtigt oder nicht. Also sind Leih-AN, die dauerhaft Arbeitsplätze besetzen, auch bei der Größe des BR`s zu berücksichtigen. Einfach 17 BRMtgl. im Wahlausschreiben fordern und danach auch die Minderheitenquote berechnen.

K
Kriegsrat

03.03.2010 um 12:47 Uhr

pit sieben

leiharbeitnehmer sind bei der betriebsratsgröße nicht zu berücksichtigen

das ist höchstinstanzlich mehrfach und aktuell entschieden

du bringst in deiner argumentation einiges durcheinander

P
pitsieben

03.03.2010 um 13:25 Uhr

@ all, so wurde es im Seminar beim DGB HH-Sasel rübergebracht. Bei Gericht muss immer nur der Einzelfall entschieden werden. Je mehr WV die Leih-AN berücksichtigen, desto mehr wird der BAG von seiner starren Meinung abgehen müssen. Steter Tropfen höhlt den Stein.

R
rolfo

03.03.2010 um 15:24 Uhr

@ pitsieben Wir sollten nicht von Spekulationen ausgehen sonder von dem was im Moment rechtens ist, und das ist klar: Leiharbeitnehmer zählen nicht dazu

F
fernwirkkopf

04.03.2010 um 18:41 Uhr

Meines Wissens zählen fest in den Betriebsablauf integrierte Leiharbeiter (z. B. indem sie im Dienstplan der regulär Beschäftigten verplant werden) ebenfalls zur Betriebsgröße. Da Leiharbeiter in zunehmendem Maße nicht mehr nur zur Abdeckung von Spitzen eingesetzt werden, sondern de facto Festangestellte ersetzen, bin ich mit pitsieben einer Meinung, dass der stete Tropfen den Stein höhlt. Anfechtbar ist die Wahl in jedem Fall, je nachdem wie man rechnet.

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