Erstellt am 25.02.2010 um 18:41 Uhr von delagundula
Hu ein Stier ;)
Bei Altersteilzeit in Form des „Blockmodells“ verliert der Arbeitnehmer seine Betriebszugehörigkeit und entsprechend sein Wahlrecht mit Beginn der (unwiderruflichen) Freistellungsphase.
Sonst behält auch der sich in Altersteilzeit befindende Mitarbeiter sein Wahlrecht,
da die vereinbarte Teilzeit die Betriebszugehörigkeit und die Arbeitnehmereigenschaft nicht
verändert.
Erstellt am 25.02.2010 um 23:42 Uhr von nicoline
Stier,
MA in der ***aktiven Phase*** der Altersteilzeit des Blockmodells dürfen wählen. MA in der ***passiven Phase*** der Altersteilzeit des Blockmodells dürfen NICHT wählen => ganz einfach ausgedrückt ;-))