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Frage zur Wählbarkeit

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Franklin
Nov 2016 bearbeitet

Person A ist sein seiner Ausbildung im Betrieb. Nach der Ausbildung war er für 1 1/2 Jahren bei der Schwesterfirma tätig. In dieser Zeit hat er aber fast ausschließlich Tätigkeiten für seinen Ex-Ausbildungsbetrieb getätigt. Seit Januar ist er wieder da un möchte für die Betriebsratswahl kandidieren. Zu den Firmen: Es gibt eine gemeinsame Geschäftsleitung aber rechtlich sind die Firmen getrennt. Der KOnzernabschluss wird in einem Konzernjahresbericht veröffentlicht.

Kann A kandidieren oder nicht? Gilt hier § 8 BetrVG Abs. (2)? Wie sieht es aus, wenn A versehentlich doch auf die Liste kommt und bei der Personenwahl gewählt wird.

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Community-Antworten (2)

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nicoline

24.02.2010 um 19:45 Uhr

Franklin,

guckst Du hier:

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)

§ 8 BetrVG Rn 7 + 8, III. Sechsmonatige Betriebszugehörigkeit

Eine wesentliche Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit. Auf sie werden Zeiten angerechnet, die unmittelbar vorher in einem anderen Betrieb des UN oder Konzerns zurückgelegt worden sind, sofern es sich bei Letzterem um einen sog. Unterordnungskonzern i. S. d. § 18 Abs. 1 AktG handelt. Die Mindestdauer will gewährleisten, dass nur solche AN in den BR gewählt werden, die einen gewissen Überblick über die betrieblichen Verhältnisse erworben haben (GK-Kreutz, Rn. 23). Der Gesetzgeber hat dies allerdings dadurch relativiert, dass er nicht nur auf die Betriebszugehörigkeit in dem Betrieb, in dem die BR-Wahl stattfindet, abstellt, sondern die Zugehörigkeit in einem anderen Betrieb des UN oder des Konzerns (§ 18 Abs. 1 AktG) ausreichen lässt. Eine kleinliche Beurteilung der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist schon deswegen nicht angebracht (GK-Kreutz, a. a. O.).

Das Merkmal »unmittelbar vorher« bei der Zugehörigkeit zu einem anderen Betrieb des Unternehmens oder Konzerns verlangt keinen nahtlosen Anschluss. Erforderlich ist lediglich ein zeitlicher Zusammenhang (Richardi-Thüsing, Rn. 33; GK-Kreutz, Rn. 44). Dabei ist es unerheblich, ob sich beim Betriebswechsel auch der AG ändert. Die Anrechnung erfolgt daher sowohl, wenn ein AN unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu seinem AG in einen anderen Betrieb desselben UN versetzt wird, als auch dann, wenn ein neues Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber, in dessen Betrieb die BR-Wahl stattfindet, begründet wird. Letzteres ist wegen der rechtlichen Selbstständigkeit von Konzern-UN beim Betriebswechsel im Unterordnungskonzern (§ 18 Abs. 1 AktG) regelmäßig der Fall (GK-Kreutz, a. a. O.).

F
Franklin

24.02.2010 um 19:55 Uhr

Hallo nicoline,

verstehe ich das richtig, dass A kandidieren darf? Die beiden Unternehmen sind nur der Konsilidierungsgesellschaft unterstellt.

VIelen Dank im Voraus

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