Erstellt am 20.02.2010 um 15:59 Uhr von nicoline
@Sabrina,
der WV muss die Wählerliste und das Wahlausschreiben an geeigneter Stelle im Betrieb öffentlich machen, er ist nicht verpflichtet, dieses kranken MA zuzusenden. Die Wählerliste ist laufend zu vervollständigen. Der AN kann dem WV mitteilen, dass er auf der Liste fehlt.
Erstellt am 20.02.2010 um 21:05 Uhr von Kölner
@Sabrina
Genau genommen bräuchte sich der WV noch nicht einmal um die Zusendung der Briefwahlunterlagen bei diesen Mitarbeitern zu kümmern! § 24 WO
Erstellt am 21.02.2010 um 11:24 Uhr von peanuts
"Der AN kann dem WV mitteilen, dass er auf der liste fehlt."
???? Dieser Kollege ist auf der Wählerliste aufgeführt und auf eine Vorschlagsliste kommt man nicht automatisch.
"Kann der kranke Mitarbeiter das Wahlverfahren oder die Wahl anfechten, da er sich auch noch auf der Vorschlagsliste eintragen lassen möchte?"
Nein
Wann soll eigentlich "Wahltag" sein, wenn die Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen bereits Anfang Februar abgelaufen ist? Erste BR-Wahl?
Erstellt am 21.02.2010 um 12:21 Uhr von nicoline
*Dieser Kollege ist auf der Wählerliste aufgeführt und auf eine Vorschlagsliste kommt man nicht automatisch.*
Ich kann mich nicht erinnern, dass das da schon stand, als ich geantwortet habe! Wenn doch, war ich wohl blind!