Erstellt am 22.02.2010 um 13:02 Uhr von erwin
Techdok
>>> Wie sollen wir mit dem Einspruch umgehen?
In dei Ablage legen. Der WV muss kranke AN nicht informiern.
Das Wahlausschreiben muß lediglich im Betrieb an geeigneten Stellen ausgehängt werden. Es kann zusätzlich über elektronische Mittel (Mail, intranet etc.) bekanntgegeben werden. Wenn ALLE Arbeitnehmer erreicht werden, kann es auch ausschließlich elektronisch verbreitet werden. (§ 3 Abs. 4 Satz 3 i.V. m. § 2 Abs. 4 Satz 4 WO BetrVg 1972)
Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe:
Der Erlass des Wahlausschreibens erfolgt dadurch, dass es der WV im Betrieb bekanntmacht. Das geschieht grundsätzlich durch Aushang. Es ist zulässig, das Wahlausschreiben zusätzlich in elektronischer Form, z. B. durch Intranet, zu veröffentlichen. Seine ausschließliche Bekanntmachung in dieser Form ist nur zulässig, wenn alle AN davon Kenntnis erlangen können und sichergestellt ist, dass Änderungen des Wahlausschreibens nur vom WV vorgenommen werden können (Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 WO; vgl. ausführlich § 2 WO Rn. 9 ff.). Wird das Wahlausschreiben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 WO lediglich ergänzend mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht, ist nur der Aushang maßgeblich, weil das Wahlausschreiben nur durch den Aushang wirksam erlassen werden kann, es sei denn, die Bekanntmachung auf elektronischem Weg entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 4 WO (BAG 5. 5. 04 – 7 ABR 44/03). Zum Einsatz der IuK-Technik bei BR-Wahlen vgl. umfassend Schneider/Wedde, AuR 1 – 2/07, 26 ff.)