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Betriebsratswahl

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Pitney1701
Jan 2021 bearbeitet

Hallo, da wir demnächst eine Betriebsratswahl machen, habe ich dazu eine Frage. Da ja eine Liste erstellt werden muss wer sich für einen Betriebsrat Platz wählen lassen möchte, muss ja vorher eine Liste mit den Namen erstellt werden von den MA's die sich wählen lassen können. Jetzt haben wir aber ein Problem mit einer aktuellen MA'rin die seit ca. 2 Jahren im Krankenstand und aktueller BR ist. Kann, muss man diese darüber informieren das neue Wahlen anstehen und diese sich auf die neue Wahlliste stellen lassen, bzw. muss man Ihr Briefwahlunterlagen zusenden? Sie hat sich in dieser Zeit nie gemeldet, geschweige denn mal sich Informiert wie es um den Betrieb steht. Da wir im vergangen Jahr eine Massenentlassung durchführten und dreiviertel der Leute entlassen mussten.

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Community-Antworten (9)

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UliPK

23.01.2021 um 11:51 Uhr

Solange sie noch als Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 BetrVG muss ihr auch die Möglichkeit gegeben werden sich auf die Liste setzen zu lassen und auch zu wählen zu können.

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krambambuli

23.01.2021 um 12:52 Uhr

Von dem Wahlausschreiben müssen alle Kenntnis erlangen.

Und abgesehen davon - fragt sie doch einfach mal, ob sie kandidieren möchte. Möglicherweise ist sie sonst verärgert und ehe ihr euch verseht, habt ihr Listenwahl.

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DummerHund

23.01.2021 um 13:41 Uhr

Mir stellt sich gerade die Frage, warum jetzt Neuwahlen?

P
Pitney1701

23.01.2021 um 14:09 Uhr

Weil uns das von dem Rechtsanwalt, der uns bei den Verhandlungen mit den Geschäftsführern, so empfohlen wurde. Hat aber niemand wirklich nachgehakt warum das so sein soll.

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celestro

23.01.2021 um 17:35 Uhr

dann wäre die erste und wichtigste Maßnahme ... direkt mal nachzufragen, wieso man jetzt Neuwahlen durchführen sollte.

P
Pitney1701

24.01.2021 um 13:02 Uhr

Vielleicht ist der Grund dafür das wir ja knapp 3/4 der Belegschaft verloren haben und der BR dann nicht mehr so groß sein soll/darf.

C
celestro

24.01.2021 um 21:47 Uhr

Da gäbe es diese Regel:

"(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

  1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,"

da wäre es dann aber FALSCH, wenn der RA die Neuwahl "empfohlen" hätte. Ist die Bedingung erfüllt, dann MUSS neu gewählt werden. Ist die Bedingung NICHT erfüllt und empfiehlt ein RA Neuwahlen, dann ist das vermutlich ein AG Anwalt. Außerdem kann man nicht einfach so wählen. Der BR müsste das entsprechend beschließen.

D
DummerHund

24.01.2021 um 22:48 Uhr

Warum habe ich hier nur geahnt das da was nicht so ganz stimmt? Grübel.

P
Pitney1701

25.01.2021 um 14:56 Uhr

@ Dummerhund: Inwiefern ? @ celestro: Dann sind die Voraussetzungen ja gegeben. Beschlossen wurde das mit den Neuwahlen schon. Ich weiß halt nicht mehr genau ob der RA es jetzt nur "empfohlen" oder angemahnt/ darauf hingewiesen hatte. Vielen dank für Eure Stellungsnahmen...

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