Erstellt am 08.02.2010 um 18:12 Uhr von peters
Mitglied oder Vorsitzender des Wahlvorstands darf jeder wahlberechtigte Beschäftigte werden.
Für den BR kandidieren darf auch jeder (passiv) wahlberechtigte Beschäftigte.
Frag doch deinen AG, wie er seine Zweifel untermauert, dass das Eine das Andere ausschließt.
Erstellt am 08.02.2010 um 18:38 Uhr von SteffenG
Die besagten Zweifel des AG waren eher spekulativ (...er meinte gehört zu haben, das ginge nicht...) und gingen in Richtung möglicher Wahlmanipulation. Ist natürlich bei der personellen Zusammensetzung des Wahlvorstandes kaum möglich; es sei denn, alle sind korrupt.
Mir geht es in erster Linie um mögliche Literaturhinweise, um auch die letzten Zweifel eines derart mißtrauischen AG auszuschließen.
Wäre prima, wenn mir da jemand auf die Sprünge helfen könnte.
P.S. ...danke für die vernünftige und sachliche Antwort - so macht kommunizieren Spaß!
Erstellt am 08.02.2010 um 19:09 Uhr von nicoline
SteffenG,
*Mir geht es in erster Linie um mögliche Literaturhinweise, um auch die letzten Zweifel eines derart mißtrauischen AG auszuschließen.
Wäre prima, wenn mir da jemand auf die Sprünge helfen könnte.*
Aber gerne doch:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 16 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat Rn 12
Dem WV können auch Mitglieder des noch amtierenden BR, der die Bestellung vorzunehmen hat, angehören (Fitting, Rn. 22). Es ist ebenso möglich, dass Bewerber für den neu zu wählenden BR Mitglieder des WV sind (BAG 12. 10. 76, AP Nr. 1 zu § 8 BetrVG 1972, 4. 10. 77, AP Nr. 2 zu § 18 BetrVG 1972;
Erstellt am 08.02.2010 um 19:38 Uhr von SteffenG
Vielen Dank nicoline,
das ist doch mal 'ne Antwort, mit der man was anfangen kann. Mit BetrVG und WO allein komme ich nämlich nicht weiter. Leider stehen mir im Moment die Bücher (Basiskommentar zum BetrVG oder der "Fitting") nicht zur Verfügung; ist aber ein sehr wichtiger Hinweis von dir!!!
Das beantwortet mit Sicherheit viele Fragen zum angesprochenen Problem.
Also nochmal - danke, danke...
Erstellt am 08.02.2010 um 21:41 Uhr von DerAlteHeini
SteffenG
Ein Mitglied des Wahlvorstand hat auch das Recht für den BR zu kandidieren und darf auch, wenn er denn gewählt wird auch zum BR Vorsitzenden gewählt werden.
Hier solltest du nicht nach Urteile suchen, die dass erlauben, sondern nach Urteile die einem Mitglied des Wahlvorstand die Mitgliedschaft im BR untersagen. So etwas wirst du aber nicht finden, denn wer für den BR kandidieren darf, wird in § 8 BetrVG geregelt.
Somit erübrigt sich die Frage nach Urteile oder ?Beschlüsse?.
§ 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.