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Doppelte Wahlteilnahme - als Kandidat für das Amt des Vorsitzenden und/oder als Kandidat für normalen Betriebsrat?

K
Kaktus
Nov 2016 bearbeitet

Ich hab schon alles durchsucht aber leider keine antwort auf meine Frage gefunden:

darf ich an der BR-Wahl teilnehmen

a. als Kandidat für das Amt des Vorsitzenden b. als Kandidat für normalen Betriebsrat

weil wir zwei Listen haben, wenn ich schon auf einer Liste stehe

also entweder oder ? oder gehen beide ?

3.53505

Community-Antworten (5)

E
Erwin

08.02.2010 um 18:26 Uhr

Kaktus

du stehts doch auf einer Liste, wie kam es dazu? Zufall? Also, wenn man sich auf eine Liste hat stellen lassen sollte man auch eine gewisse Kentniss haben um was es da geht oder???

Was sagt den Dein Listenführer zu Deinen Fragen?

Alles durchsucht dürfte nicht stimmen. Denn man findet im Web alles, das Gesetz und die Wahlordnung und dann gibt es sogar auf dieser Seite einen "blauen Button" den man nutzen könnte, wenn man will.

Willst Du????

D
DonJohnson

08.02.2010 um 18:30 Uhr

@erwin Du nimmst die Frage wirklich ernst???

P
peters

08.02.2010 um 18:31 Uhr

Gegenfrage: wie kann man für das Amt des Vorsitzenden kandidieren???

E
Erwin

08.02.2010 um 18:35 Uhr

DonJohnson

Nee, diese wie einige andere heute nicht, daher auch diese Art der Antworten.

Vielleicht säubert ja der Admin das Forum

Man kann solchen Witzbolden nur wünschen, dass sie einmal in eine Situation kommen, wo sie wirklich dringenden Rat benötigen und dann ihnen keiner mehr eine gibt.

D
DerAlteHeini

08.02.2010 um 22:58 Uhr

Kaktus Bei einer Betriebsratswahl egal ob Persönlichkeitswahl oder Listenwahl werden nur Betriebsratsmitglieder gewählt. Die gewählten BR Mitglieder wählen dann in ihrer konstituierenden BR Sitzung den Vorsitzenden und den Stellvertreter. So ist es in § 26 BetrVG vorgegeben. Es gibt nur eine Ausnahme und das ist die BR Wahl bei einem einköpfigen BR. Hier wird der Vors. und Stellv. bei der BR Wahl direkt gewählt.

§ 26 BetrVG Vorsitzender (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.

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