Zählen minderjährige Azubis zu den beschäftigten Arbeitnehmern?
Hallo, ich bin neu hier und habe eine Frage zu den Betriebsratswahlen: Wer zählt mit zu den "in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern"? Zählen minderjährige Azubis auch dazu? Wir haben nämlich bei uns im Betrieb das Problem, dass wir nur auf 19 Arbeitnehmer kommen (ohne Leitende Angestellte und minderjährige Azubis). Würden jetzt die beiden minderjährigen Azubis dazuzählen, hätten wir 21 Mitarbeiter und somit 3 Mitglieder für den Betriebsrat zu wählen. Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen. Im Internet finde ich keine Angaben dazu.
Community-Antworten (4)
05.02.2010 um 15:34 Uhr
BetrVG § 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
05.02.2010 um 15:45 Uhr
@ aidadiva, ihr habt leider nur 19 wahlberechtigte Personen, also 1 BR-Mitglied. ab 101 Arbeitnehmer zählen auch Arbeitnehmer unter 18 Jahren bei der Betriebsratsgröße mit. Siehe auch § 9 BetrVG.
08.02.2010 um 10:39 Uhr
@pitsieben
Gibt es Belege oder Urteile zu dieser Interpretation? Stützt sich deine Aussage ausschließlich auf das Fehlen von 'wahlberechtigt' ab Zeile 5 in §9?
10.02.2010 um 21:53 Uhr
Hallo, gefunden in der derzeitigen Cd-Arbeitsanleitung zur Betriebsratswahl
Wie viel Betriebsratsmitglieder müssen Sie eigentlich wählen?
Dazu benötigen Sie zunächst die Anzahl der beschäftigten ArbeitnehmerInnen, auch wenn Sie nicht wahlberechtigt sind; z.B. minderjährige Auszubildende etc. (siehe Hinweise).
Hinweise:
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In der Wählerliste stehen die aktuell wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen. Für die Größe des Betriebsrats sind aber die “in der Regel beschäftigten ArbeitnehmerInnen“ maßgebend (§ 9 BetrVG). Hier kann es Unterschiede geben!
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