Erstellt am 22.01.2010 um 08:12 Uhr von Galaxy
@kölner
hier meine Meinung zu deinen Fragen
1.) Stimmzettel ist ungültig und wird als ungültig gewertet
2a.) Wenn der WV eine Frist gesetzt hat, bis wann dieser Briefwahlumschlag spätestens per Post oder persönlich im Büro des WV eingangen bzw. abgegeben worden sein muss und diese Frist überschritten ist , "ungültig".
2b.) Wenn der WV KEINE Frist gesetzt hat, bis wann dieser Briefwahlumschlag spätestens per Post oder persönlich im Büro des WV eingangen bzw. abgegeben worden sein, dann bin ich im Moment überfragt und die Kollegen des Forums helfen dir bestimmt
3.) Diese Stimme wird gezählt, denn im Moment des Wahlvorganges, woduch der Kollege ja seine Stimme abgegeben und damit seinen Willen bekundet hat, war der Kollege noch am Leben..
Gruß
Galaxy
Erstellt am 22.01.2010 um 08:16 Uhr von DocPille
Hallo Herr Kölner,
zu1.:Ungültig
zu2.:Der WV hat sicher zu stellen das Briefwahlunterlagen die bis zur Schließung eintreffen
ins Wahllokal gebracht werden,da muss dann eben die Auszählung später beginnen.
zu3.: Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben!!
Erstellt am 22.01.2010 um 08:17 Uhr von rolfo
Zu 1. Stimmzettel wird als ungültig gezählt
zu 2. Wahlunterlagen müssen zum Zeitpunkt der Wahl im Wahllokal sein, ergo zu spät, ungültig
zu 3. Wenn der Todesfall dem Wahlvorstand bekannt ist Wahlunterlagen vernichten bzw für ungültig erklären, das gleiche trifft auch zu wenn ei n MA 1 Tag vor der Wahl überraschend aus dem Betrieb ausscheidet.
Erstellt am 22.01.2010 um 08:27 Uhr von Kölner
Einfach mal ein Einwurf zur Sache...
Ich lehne mich mal hinsichtlich Frage 1 gaaaanz weit aus dem Fenster:
Der Stimmzettel zählt als Enthaltung!
Erstellt am 22.01.2010 um 08:31 Uhr von DocPille
@Kölner
Ein Stimmzettel der keine Kennzeichnung enthält ist Ungültig.
Pass auf das du nicht rausfällst
Erstellt am 22.01.2010 um 08:37 Uhr von Kölner
@DocPille
Gefallen.
Aber...bist Du Dir da sicher?
Erstellt am 22.01.2010 um 08:40 Uhr von DocPille
@Kölner
Jupp,bin mir sicher,beweis mir das Gegenteil
Erstellt am 22.01.2010 um 08:44 Uhr von Kölner
@DocPille
Mein Gefühl zählt ja nicht, deswegen ist das mit dem Beweisen so eine Sache. ;-)
Frage andersherum: Kannst Du Deine Behauptung - ausser mit den Diskussionen in z.B. Wahlrecht-Foren - beweisen?
Und noch mehr...
Ich halte es für logisch, dass ein leerer Stimmzettel als Enthaltung gewertet wird: Der Wähler hat gewählt (Akt des Wahlganges ist vorgenommen worden) und der Wähler hat seinen Willen bekundet (Kein Kreuzchen gemacht). Er enthält sich!
Ich bin gespannt.
Erstellt am 22.01.2010 um 08:49 Uhr von DocPille
@Kölner
OK,dann verweise ich mal auf das Bundeswahlgesetz §39 Absatz1
Erstellt am 22.01.2010 um 08:56 Uhr von Kölner
@DocPille
Das habe ich befürchtet...
Aber die Abstimmungen, die Wahl, läuft doch gemäß BetrVG und dieses sieht zum Beispiel bei Abstimmungen innerhalb eines Gremiums auch die Enthaltung vor.
Jetzt Du!
Erstellt am 22.01.2010 um 09:12 Uhr von DocPille
@Kölner
Das habe ich befürchtet...
Aber eine Enthaltung bei einer Abstimmung im Gremium wird mitgezählt wie du weißt als ;dagegen.
Wobei eine Enthaltung bei einer schriftlichen Wahl keinen Einfluss auf das Ergebnis hat.
Und ich denke,wenn Enthaltungen gewünscht wären,hätte man dies auf dem Stimmzettel als weitere Auswahlmöglichkeit mit raufgebracht.
Desweiteren steht auch in der WO §11 Absatz4:
(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig
so und nun??
Erstellt am 22.01.2010 um 09:15 Uhr von Kölner
@DocPille
Der Wille bei einem abgegebenen Stimmzettel ohne irgendein Merkmal ist aber doch Ausdruck eines Willens! Nämlich: An der Wahl teilzunehmen, aber nicht eine einzige Person gewählt zu haben.
Und die Enthaltung bei einer Abstimmung/Beschluss wird nicht als Stimme 'dagegen' gewertet, sondern der Beschluss hat im Zweifel nicht die Mehrheit erhalten. ;-)
Erstellt am 22.01.2010 um 09:22 Uhr von DocPille
@Kölner
dagegen war schlecht ausgedrückt!
Also ich bleibe wenn ich mich enthalten will bei einer Wahl zu hause,hat denselben Erfolg.
ich bleibe dabei:Ungültig
Da können wir zwei noch ewig diskutieren und kommen nicht weiter
Erstellt am 22.01.2010 um 09:25 Uhr von cheetah
Ich glaube auch dass Kölner Recht hat. Er kann ja dann die Stimmen entsprechend zuordnen.
Aber ich habe auch keinen Hinweis auf Enthaltungen gefunden. Nur vom Aussondern der ungültigen Stimmzettel ist die Rede.
Erstellt am 22.01.2010 um 09:27 Uhr von Kölner
@DocPille
Dennoch danke ich Dir für Deine Meinung. ;-)
@cheetah
Das ist ja auch mal ein Ansatz zur Stützung meiner These...
Erstellt am 22.01.2010 um 09:27 Uhr von rainerw
Die Wahlordnung beinhaltet keine Enthaltungen
Erstellt am 22.01.2010 um 09:35 Uhr von waschbär
@Kölner,
und wie ist es mit dem Vererbrecht. ? Bei Freistellungen und dem Gewohnheitsrecht ????
Erstellt am 22.01.2010 um 09:47 Uhr von Kölner
@rainerw
Wenn man sich sklavisch an die WO und den darin enthaltenen Wortlaut halten würde, wäre fast jede Wahl zu beanstanden.
Erstellt am 22.01.2010 um 09:49 Uhr von DocPille
@Kölner
Hier nochmal etwas,was durchaus auch auf die Betriebsratswahl zutreffen könnte:
Enthaltungsmöglichkeit bei der Stimmabgabe
Das Bundeswahlgesetz (BWG) und das Europawahlgesetz (EuWG) sehen keine Möglichkeit der Stimmenthaltung bei Bundestags- und Europawahlen vor.
Um zu bekunden, dass man mit keiner Partei einverstanden ist, besteht lediglich die Möglichkeit eine ungültige Stimme abzugeben oder nicht zu wählen. Inhalt und Form des Stimmzettels sind in § 30 BWG und § 45 Bundeswahlordnung bzw. § 15 EuWG und § 38 Europawahlordnung festgelegt.
Das Vorsehen einer Möglichkeit der Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel erscheint nicht sinnvoll. Zu den grundlegenden und unverzichtbaren Prinzipien jedes freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates gehört es, dass das Volk eine Vertretung hat und dass diese Vertretung aus Wahlen hervorgeht und auch wieder durch Wahlen abgelöst wird. Der permanente Prozess der Meinungs- und Willensbildung der Staatsbürger mündet in den Akt der Wahl der Volksvertretung als dem wichtigsten Mitwirkungsrecht in der Demokratie.
Das deutsche Grundgesetz basiert auf dem Gedanken der repräsentativen Demokratie, zu welcher sich der Verfassungsgeber in Artikel 20 Abs. 2, 38 Abs. 1 Grundgesetz bekannt hat. Dies bedeutet, dass die Staatsgewalt vom Volk durch die Wahl von Repräsentanten (Abgeordneten) ausgeübt wird.
Aus der Enthaltung kann kein Wählerwille abgeleitet und kein Repräsentant in den Deutschen Bundestag gewählt werden. Die Konsequenz der Möglichkeit der Stimmenthaltung wären unbesetzte Parlamentssitze nach dem prozentualen Enthaltungsanteil der abgegebenen Stimmen. Dies jedoch würde dem Prinzip der repräsentativen Demokratie widersprechen. Es ist nicht erkennbar, wie durch unbesetzte Parlamentssitze politische Anliegen von Wählern, die sich der Stimme enthalten - sofern überhaupt gemeinsame politische Zielsetzungen vorhanden sind - verwirklicht werden könnten. Zudem würde eine solche Sitzverteilung die Handlungfähigkeit einer jeden Volksvertretung stark gefährden oder sogar unmöglich machen.
Vielleicht kommen wir ja doch noch zusammen
Erstellt am 22.01.2010 um 09:53 Uhr von Kölner
@DocPille
Wenn nicht wir BR's oder WV's...wer soll dann endlich mal für frischeren Wind in den Stuben der Legislative einwehen lassen. Zeit zur Änderung!
In vielen anderen Ländern ist auf Stimmzetteln auch die Möglichkeit zur Enthaltung gegeben.
Erstellt am 22.01.2010 um 09:56 Uhr von DocPille
@Kölner
Da stimme ich Dir zu , auf gehts zu neuen Ufern
Erstellt am 22.01.2010 um 09:58 Uhr von cheetah
Auf zum ersten durch Enthaltungen gewählten BR
Erstellt am 22.01.2010 um 10:36 Uhr von rainerw
@Kölner
Die Frage hieß: wie ist diese Stimme zu bewerten, und nicht wie Könnte ich sie bewerten.
Erstellt am 22.01.2010 um 10:50 Uhr von Kölner
@rainerw
Also macht der WV einen Fehler, wenn er den Stimmzettel als Wahlenthaltung wertet?
Erstellt am 22.01.2010 um 10:54 Uhr von cheetah
@Kölner
Um bei unserer These zu bleiben:
Er hat einen gültigen Stimmzettel der keine zählbare Stimme enthält.
Damit kein Fehler
Erstellt am 22.01.2010 um 10:56 Uhr von rainerw
Meinem rechtsverständnis nach ja
Aber du kennst mich ja, da werde ich noch wühlen.
Erstellt am 22.01.2010 um 11:28 Uhr von cheetah
Man könnte natürlich abweichend von der These "Enthaltung" die Aussage im Kittner §11WO Randnummer 12 heranziehen und behaupten daß der Stimmzettel ungültig sei, weil er ein besonderes Merkmal hat: nämlich keinen Eintrag
Erstellt am 22.01.2010 um 12:30 Uhr von ridgeback
Nichtwählen würde ich als Enthaltung zählen!