Erstellt am 18.01.2010 um 16:21 Uhr von Petrus
Der "Listenführer" ist in §6 (4) WO definiert: die Person, die auf einer Liste als solche explizit genannt ist oder die erste Person auf der Liste.
Wie er die Liste aufstellt, ist seine Sache. Das kann von "jeder der will darf auf meine Liste" über eine Auswahl gleichgesinnter bis zu einer Liste, die nur aus ihm selbst besteht alles sein. Jeder der auf der Liste genannten Kandidaten muss sein Einverständnis zur Kandidatur auf eben dieser Liste geben. Wenn das alle getan haben, sammelt der Listenführer die erforderlichen Stützunterschriften und reicht das Teil ein.
Er muss weder mit diesen Listen rumgehen noch für alle MA erreichbar sein und schon gar nicht jeden MA in "seine" Liste aufnehmen.
Erstellt am 18.01.2010 um 16:45 Uhr von nicoline
*Muss dieser Listenführer auch mit den Listen rumgehen durch ein Unternehmen*
Nein, muss er nicht, der Listenführer kann natürlich warten, bis die Leute zu ihm kommen, um die Stützunterschrift zu leisten!