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Rücktritt des Wahlleiters - Wie müssen wir nun vorgehen?

I
Idoplas
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen Kollegen Gestern ist unser Leiter des Wahlvorstands zurückgetreten. Wie müssen wir nun vorgehen? Rückt sein Vertretrer nach? Wir im Rahmen des bestellten Wahlvorstandes und Ersatzmitglieder ein Neuer gewählt oder wie? Helft uns bitte. Langsam wird die Zeit knapp und die Wahl sollte später nicht anfechtbar sein. Vorab schon mal vielen Dank

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Community-Antworten (3)

D
DeWalt

18.12.2009 um 10:05 Uhr

Morgen

Wenn ihr Ersatzmitglieder benannt habt, dann rückt das entsprechende EWVM in den WV ein. Ihr könnt jetzt, wenn ihr wollt, aus den übriggebliebenen Nachrückern einen benennen, der den Nachgerückten vertritt. Warte ich geb ein Beispiel:

WV: 3 Mitglieder Ersatzmitglieder: 3

Aus dem WV scheidet einer aus, einer rückt fest ein. WV: 3 Mitglieder Ersatzmitglieder: 2

Ein Ersatzmitglied kann von euch als Vertretung von 2 WV Mitgliedern benannt werden. Oder ihr ernennt in einer Sitzung einen weiteres Ersatzmitglied.

K
Kölner

18.12.2009 um 10:33 Uhr

@Idoplas Der Terminus ist eigentlich: Wahlvorstandsvorsitzender. Diesen wählt ihr nun neu - fertig!

Habt Ihr eine Schulung besucht?

R
Rattle

19.12.2009 um 13:55 Uhr

Hallo,

meiner meinung nach muss ein neuer vorsitzender vom BR neu bestellt werden.................

ersatzmitglieder dienen als ersatz wenn jemand krank/urlaub u.s.w. hat.

PS:

gewählt werden nur stelli und schreiber.

noch ein nachtrag:

§ 16 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

Dort steht auch nur im falle einer "für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden" VERHINDERUNG!

mfg

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