Erstellt am 02.11.2020 um 09:04 Uhr von Kratzbürste
Die Probezeit dient, wie der Name schon sagt, der Erprobung. Ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander auskommen. Sie kann bis zu 6 Monate vereinbart werden.
Erstellt am 02.11.2020 um 10:39 Uhr von Kjarrigan
In der Probezeit kann auch ohne Angabe von "spezifischen Gründen" eine Kündigung ausgesprochen werden. Da reicht z.B. auch nur einfaches. "Ich glaube wir passen nicht zusammen" bereits aus.
Erstellt am 02.11.2020 um 11:19 Uhr von §§Reiter
Zitat von Knara:
"Aus welchen Grund sehen viele Arbeitsverträge eine Probezeit vor"
Weil schon das Kündigungsschutzgesetz selbst in § 1 Abs. 1 regelt, dass ein Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten ununterbrochener Beschäftigung im selben Betrieb besteht. Der Begriff "Probezeit" ist etwas irreführend, weil es irgendwie so klingt als würde der Arbeitgeber das entscheiden. Dem ist aber nicht so, in den ersten 6 Monaten gibt es einfach keinen gesetzlichen Kündigungsschutz und der Arbeitgeber kann kündigen wie er gerade will, er hat dabei lediglich die im § 622 Abs. 3 BGB geregelten 2 Wochen Kündigungsfrist zu beachten.
Zitat von Knara:
"wie lange darf diese gemäß § 622 BGB höchstens dauern"
Auch dies steht im § 622 Abs. 3 BGB: längstens 6 Monate.
(Weil nach diesen 6 Monaten eben der gesetzliche Kündigungsschutz (§ 1 Abs. 1 KSchG) wirksam wird)
Erstellt am 02.11.2020 um 11:56 Uhr von Pickel
Kjarrigan:
"In der Probezeit kann auch ohne Angabe von "spezifischen Gründen" eine Kündigung ausgesprochen werden. "
Das ist falsch. Probezeit und vereinfachte Kündigung haben schlicht nichts miteinander zu tun.
Erstellt am 03.11.2020 um 08:45 Uhr von xyz68
Die Probezeit dient der beidseitigen Erprobung und hat meist eine nochmals verkürzte Kündigungsfrist. Mann kann auch zur Erprobung befristetet eingestellt werden. Und ja, beide Seiten können in dieser Zeit problemlos ohne lange Kündigungsfrist den Vertrag kündigen. Der Kündigungsschutz hat damit nur bedingt etwas zu tun. Zum einem gibt es auch Betriebe in denen er nicht greift, zum Anderen gibt es auch deutlich geringere Probezeiten (z.B. in den unteren Entgeltgruppen bei der IGM 6 Wochen)
Außerdem sehen hier auch die Kündigungsfristen ggf. anders aus. Üblicherweise jederzeit mit 14 Tagen Frist. (BGB §622)
Erstellt am 03.11.2020 um 09:32 Uhr von Kjarrigan
Pickel: "Das ist falsch. Probezeit und vereinfachte Kündigung haben schlicht nichts miteinander zu tun"
Das steht auf den meisten Seiten aber durchaus anders.
z.B https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/probezeit-im-arbeitsverhaeltnis_idesk_PI42323_HI516968.html
Zitat: m Zentrum der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen steht deshalb die Frage nach einer möglichst einfachen und schnellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
oder
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/c/ratgeber/arbeitsrecht/probezeit/kuendigung-in-der-probezeit
Zitat: In der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses gelten verkürzte Kündigungsfristen und vereinfachte Kündigungsbedingungen.