Erstellt am 21.10.2009 um 15:26 Uhr von Petrus
Die Wahlen müssen unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern) eingeleitet werden. Das Übergangsmandat endet nach 6 Monaten.
Also bestellt der Übergangs-BR Anfang Januar den Wahlvorstand (=Wahlen sind eingeleitet). Der Wahlvorstand braucht auch seine Zeit (realistisch: Wahltermin drei Monate nach Bestellung des WV)
Also die Angabe März/April als Wahltermin ist im grünen Bereich.
Erstellt am 21.10.2009 um 16:08 Uhr von DonJohnson
*Also bestellt der Übergangs-BR Anfang Januar den Wahlvorstand (=Wahlen sind eingeleitet)*
Das sieht § 3 Abs 1 Satz 2 WO etwas anders...
Erstellt am 21.10.2009 um 16:47 Uhr von Petrus
@DJ: OK, OK - das Wort "eingeleitet" war gesetzlich definiert. Aber der Übergangs-BR muss nach §21a BetrVG ja auch nicht die Wahl einleiten, sondern nur unverzüglich einen WV bestellen... Der Rest des Beitrags bleibt sinngemäß erhalten.