Erstellt am 18.08.2009 um 23:08 Uhr von diealte
schaue einmal § 102 BetrVG Mitbestimmung bei Kündigungen an.
Erstellt am 19.08.2009 um 00:54 Uhr von Catweazle
@diealte,
die Frage von muckeline wird im 102er gar nicht beantwortet.
Erstellt am 19.08.2009 um 02:06 Uhr von rainerw
@Catweazle
Dies Frage wird im § 102 BertVG sehr wohl beantwortet. Und zwar nach der Frage von muckeline mit einem klarem Nein.
Der BR hat nach dem 102er ein Recht auf Anhörung. Dieser Ausdruck ist im Gesetzestexst nicht wöetlich zu nehmen. Eine Anhörung kann auch mündlich erfolgen, jedoch müssen allle Informationen dazu vorliegen. Der BR jedoch muß eine Stellungnahme immer schriftl. abgeben.
Nicht mehr und nicht weniger.
Erstellt am 19.08.2009 um 11:30 Uhr von Catweazle
@rainerw,
es geht hier offensichtlich um das Kündigungsschreiben dass nach der Anhörung dem MA zugeht.
Erstellt am 19.08.2009 um 11:36 Uhr von rainerw
Sorry, war schön spät (oder früh). Da hast Du natürlich Recht.
Erstellt am 19.08.2009 um 19:19 Uhr von muckeline
Freut mich das meine frage verstanden wurde - vielen dank !
was passiert denn mit der kopie einer kündigung?
sollen wir (BR) sie bekommen oder ist das keine pflicht des AG ?
Erstellt am 19.08.2009 um 20:25 Uhr von peanuts
Der BR hat keinen Anspruch auf eine solche Kopie.