Erstellt am 13.08.2020 um 13:55 Uhr von Kjarrigan
1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
4 km sind nicht grade viel - ob das reichen wird wage ich zu bezweifeln.
Eigenes Budget ist keine Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation.
Also komme ich zu dem Schluss - Nein kein eigener BR
Könnt ihr aber bei der nächsten Wahl ja mal bei dem dann neuen Wahlvorstand prüfen lassen. Bei der letzten Wahl habt ihr ja wohl beim Hauptbetrieb mitgewählt.
Erstellt am 13.08.2020 um 15:27 Uhr von celestro
Warum würde man da überhaupt einen eigenen BR haben wollen? Die Kollegen werden aber durch Euch vertreten, oder?
Erstellt am 13.08.2020 um 16:24 Uhr von seehas
Ideal wäre es natürlich, wenn von den dort tätigen Mitarbeitenden auch jemand im BR vertreten wäre. Aber das lässt sich ja bei der nächsten Wahl vielleicht erreichen.