Wie können die Kollegen in der Außenstelle vom BR betreut werden?
Unser Betrieb hat eine Außenstelle, welche 600 km entfernt vom Hauptbetrieb liegt. Es gibt dort ca. 15 MitarbeiterInnen. Um die Kollegen trotzdem betreuen zu können, ohne regelmäßig hinfahren zu müssen, haben wir uns überlegt, dort eine Art Vertrauensmann zu benennen. Können wir hierfür z.B. eine Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG benennen? Oder wie können wir das sonst formal richtig gestalten? Vlt. einen Ausschuss "Betreuung Außenstelle" bilden? Regelmäßig hinzufahren wäre für uns alle eine große zusätzliche Belastung. In der letzten Amtsperiode war ein BRM von dort gewählt worden.
Community-Antworten (5)
02.05.2011 um 15:50 Uhr
"§4 (1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder..."
Ich würde also sagen, die MA dort wählen ihren eigenen BR. Oder haben die etwa per Abstimmug entschieden, an der Wahl der 600 km entfernten Mutter teilzunehmen? Austausch mit Mitgliedern aus dem Hauptbetrieb erfolgt dann über den GBR
02.05.2011 um 16:51 Uhr
petrus
und aus welcher Glaskugel hast Du auf Grund der o.g. Aussagen das Wissen, dass dieser Betriebsteil als selbständig anzusehen ist??
seesee § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG greift hier nicht.
Es bleibt somit, entweder man achtet bei der Wahl darauf, dass Koll. aus Aussenstellen in den BR kommen oder macht dort regelmäßige Sprechstunden.
02.05.2011 um 16:52 Uhr
Solche Vertrauenspersonen sieht das BetrVG nicht vor. Es gäbe auch ein Problem mit dem Datenschutz.
02.05.2011 um 17:49 Uhr
@wvst: hab ich doch hingeschrieben: §4(1) Nr.1 BetrVG 600 km sind unstrittig "räumlich weit entfernt"; und mit 15 MA sollte auch "die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1" als gegeben anzusehen sein.
02.05.2011 um 18:26 Uhr
petrus,
die Entfernung ALLEINE ist nicht ausschlaggebend.
Entscheidend ist vielmehr, ob trotz der gegebenen Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der in dem Betriebsteil beschäftigten AN durch den BR des Hauptbetriebs möglich ist (BAG 24. 2. 76, AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; ErfK-Eisemann, Rn. 3; Fitting, Rn. 19; GK-Kraft/Franzen, Rn. 10 ff.; Richardi, Rn. 16).
Hier wird man neben der Qualität der Verkehrsverbindungen auch mit darauf abstellen müssen, wo die Entscheidungen des Arbeitgebers in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten getroffen werden (vgl. aber mit beachtlichen Argumenten LAG Köln 13. 4. 89, AiB 90, 359, Ls., das der Nähe zwischen BR und Belegschaft größeres Gewicht beimisst als dem Vorhandensein des sozialen Gegenspielers am Ort der Belegschaftsvertretung; ebenso die in Rn. 34 erwähnten älteren BAG-Entscheidungen).
usw.
Ganz wichtig ist, ist es einen Einheit welche auch eigenständige Entscheidungen trifft und auch daher ein entsprechende Leitung vorhanden ist, die Eigenständig Entscheidungen welche die MB betreffen treffen kann/ darf ganz besonders Einstellungen usw.
Beim Thema Entfernung sind heute zwingend die Möglichkeiten der Bahn und Flieger zu beachten. Denn die Kosten hier spielen keine Rolle, da die der AG zu tragen hat. Somit kann man auch einmal mitr 1-3 BRM für die Sprechstunde hinreisen ggf. auch mit einer Übernachtung.
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