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Aussenstelle - Müssen wir diese mit aufnehmen?

H
Hallo
Nov 2016 bearbeitet

Wir sind ca. 180 Mitarbeiter und haben eine Aussenstelle in Düsseldorf. Dort ist ein leitender Angestellter und 2 Mitarbeiter beschäftigt. Wie verhält sich dies im Bezug auf die Wahlen. Müssen wir diese mit aufnehmen oder idt dies eigens zu sehen?

3.41705

Community-Antworten (5)

N
norbert

19.01.2006 um 19:22 Uhr

Betriebsteile sind in die Organisation des Gesamtbetriebes eingegliedert, aber gegenüber diesem deutlich räumlich und organisatorisch abgrenzbar. Sie erfüllen damit nicht alle Merkmale eines selbständigen Betriebes. In Betriebsteilen ist grundsätzlich kein eigener Betriebsrat zu bilden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Betriebsteil – die für die Bildung eines Betriebsrats notwendige Mindestzahl von fünf wahlberechtigten und drei wählbaren Arbeitnehmern (Nr. 3842 ff.) erreicht und – entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt (ab ca. 70 km) oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ergebnis: sie wählen im Hauptbetrieb den BR mit - ohne dem ltd. Angestellten.

RI
Ramses II

20.01.2006 um 00:06 Uhr

Norbert,

wo kommen denn die 70 km her?

K
Kölner

20.01.2006 um 08:38 Uhr

Die 70km sind Bestandteil einer recht überholten Kommentarmeinung diverser BetrVG. Ramses II hat am Abend doch bestimmt wieder ein neues Urteil parat, ne? Das mit den Verkehrsmitteln und so...

N
norbert

20.01.2006 um 17:35 Uhr

Die 70 KM sind ein Durchschnittswert i. S. der Rspr. des BAG unter zugrundelegung einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

RI
Ramses II

21.01.2006 um 00:59 Uhr

Norbert,

"Durchschnittswert i. S. der Rspr. des BAG unter zugrundelegung einer Fahrt mit öffentlichen Verekehrsmitteln" ist doch eine Sprechblase.

Hast Du denn auch die Aktenzeichen parat aus denen Du diesen Durchschnittswert errechnet hast.

Bei uns hat sich noch nie ein Anwalt über die Entfernung mokiert.

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