Erstellt am 19.01.2006 um 18:22 Uhr von norbert
Betriebsteile sind in die Organisation des Gesamtbetriebes eingegliedert, aber gegenüber diesem deutlich räumlich und organisatorisch abgrenzbar. Sie erfüllen damit nicht alle Merkmale eines selbständigen Betriebes.
In Betriebsteilen ist grundsätzlich kein eigener Betriebsrat zu bilden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Betriebsteil
– die für die Bildung eines Betriebsrats notwendige Mindestzahl von fünf wahlberechtigten und drei wählbaren Arbeitnehmern (Nr. 3842 ff.) erreicht und
– entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt (ab ca. 70 km) oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ergebnis: sie wählen im Hauptbetrieb den BR mit - ohne dem ltd. Angestellten.
Erstellt am 19.01.2006 um 23:06 Uhr von Ramses II
Norbert,
wo kommen denn die 70 km her?
Erstellt am 20.01.2006 um 07:38 Uhr von Kölner
Die 70km sind Bestandteil einer recht überholten Kommentarmeinung diverser BetrVG.
Ramses II hat am Abend doch bestimmt wieder ein neues Urteil parat, ne? Das mit den Verkehrsmitteln und so...
Erstellt am 20.01.2006 um 16:35 Uhr von norbert
Die 70 KM sind ein Durchschnittswert i. S. der Rspr. des BAG unter zugrundelegung einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Erstellt am 20.01.2006 um 23:59 Uhr von Ramses II
Norbert,
"Durchschnittswert i. S. der Rspr. des BAG unter zugrundelegung einer Fahrt mit öffentlichen Verekehrsmitteln" ist doch eine Sprechblase.
Hast Du denn auch die Aktenzeichen parat aus denen Du diesen Durchschnittswert errechnet hast.
Bei uns hat sich noch nie ein Anwalt über die Entfernung mokiert.