Erstellt am 14.07.2009 um 08:25 Uhr von Pfälzer
wenn die Kü offensichtlich rechtswidrig scheint und die KüSchKlage auf Weiterbeschäftigung zielt, würde ich es auf jeden Fall machen. Der betroffene MA sollte unbedingt auch seinen RA dazu befragen
Erstellt am 14.07.2009 um 08:32 Uhr von HarzerRoller
Ich finde ja gefallen an diesem Forum.Herr/Frau Pfälzer, ist der Grund der Kündigungsschutzklage nicht piepegal? Wenn eine Klage erhoben wurde, darf die Kollegin (in unserem Fall) gewählt werden-ohne wenn und aber aus unserer Sicht. Sie darf nicht wählen, das ist klar. Und warum sollte ein Rechtsanwalt befragt werden?Wenn dann sollte der Wahlvorstand einen Rechtsanwalt befragen und nicht die betroffene Arbeitnehmerin,meinen wir.
Erstellt am 14.07.2009 um 08:45 Uhr von Pfälzer
@HR
schon recht, sachte, sachte; möglicherweise kann aber der RA des MA die beabsichtigte Kandidatur strategisch bei der laufenden Klage verwenden; ggf. kann er es bei einer einstweiligen Verfügung zur sofortigen Weiterbeschäftigung einsetzen (Glaubhaftmachung der Willkür des AG in bezug auf Behinderung BR-Wahlen o.ä.; ohne einstw. Verf. ist der MA erstmalmal raus bei einer fristlosen; allerdings kennen wir hier den Kü.Grund nicht; falls Betrug oder Diebstahl o.ä. angegeben wurde, kann das alles auch ganz anders aussehen
Erstellt am 14.07.2009 um 09:03 Uhr von HarzerRoller
Herr/Frau Pfälzer, hier geht es um die angebliche Ankündigung einer Krankheit nach einem Streit zwischen einem Vorgesetzten und einer Arbeitnehmerin. Auch diese Information ist aus meiner Sicht nicht entscheidend. Warum denn für sie?
Erstellt am 14.07.2009 um 09:14 Uhr von pitsieben
@ HR,
nach § 8 BetrVG ist auch ein gekündigter AN wählbar, sofern er bei einer fristlosen Kündigung Feststellungsklage nach § 13 Abs. 1 KSchG erhoben hat.
Der gekündigte AN ist nach § 7 BetrVG wahlberechtigt, wenn die Kündigung beim ArbG angegriffen wird.
Siehe auch ensprechende Kommentare von Däubler/Kittner/Klebe dazu.
Erstellt am 14.07.2009 um 10:41 Uhr von Lotte
pitsieben,
eine Wahlberechtigung besteht im Falle der fristlosen Kündigung nicht, wohl aber die Wählbarkeit, wenn KSchKlage erhoben wurde.
Sehr geehrte(r) Frau/Herr gerollter Harzer,
warum werde ich das Gefühl nicht los, dass sie Fragen stellen, deren Antworten sie bereits kennen?
Erstellt am 14.07.2009 um 10:53 Uhr von Pfälzer
@Lotte
danke, mir geht es auch so... und mag auch nicht AG auf die Sprünge helfen :-)
Erstellt am 14.07.2009 um 10:58 Uhr von Lotte
Pfälzer,
oh, um einen AG handelt es sich hier sicher nicht...;-))
Erstellt am 14.07.2009 um 11:06 Uhr von Pfälzer
@Lotte
da bin ich mir nicht so sicher; hinsichtlich der Identität darf vermutet werden....(raffi-tückisch)
Erstellt am 14.07.2009 um 11:43 Uhr von pitsieben
@Lotte,
als Wahlvorstand würde ich gekündigte AN, die Kündigungsschutzklage erhoben haben, mit auf die Wählerliste setzen. Die Ungewissheit des Rechtsstreites darf nicht zu Lasten des AN gehen, auch wenn der "Fitting" anderer Meinung ist.
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung erlischt die Wahlberechtigung
mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer, es
sei denn der Arbeitnehmer wird nach diesem Zugang noch weiter beschäftigt
(BAG 14.05.1997 – 7 ABR 26/96)
Erstellt am 14.07.2009 um 11:49 Uhr von Lotte
pitsieben,
das von Dir verwendete Zitat unterstützt Deine Meinung aber nicht, denn bei einer fristlosen Kündigung wird der AN ja gerade nicht weiter beschäftigt und der BR kann auch nicht widersprechen. Die Bedenken, die der BR aussprechen kann, führen auch nicht zu einer Weiterbeschäftigung.
Zudem: Auch der Däubler unterstützt meine Meinung ;-)
Erstellt am 14.07.2009 um 12:00 Uhr von pitsieben
@Lotte,
siehe bitte den Kommentar von DKK ( 11. Auflage) zum § 7 BetrVG Rn 13 vorletzter Satz:
"Der gekündigte AN ist auch wahlberechtigt, wenn die Weiterbeschäftigung zwar nicht erfolgt, die Kündigung beim ArbG von ihm aber angegriffen wurde."
Erstellt am 14.07.2009 um 13:15 Uhr von Immie
Also, er darf auch wählen, wenn er denn Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Denn es heisst...
"ausser die Voraussetzungen des allgemeinen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung liegen vor"...
was doch bedeutet...
Der Weiterbeschäftigungsanspruch setzt zeitlich ein mit dem vom Arbeitgeber behaupteten Ende des Arbeitsverhältnisses und endet mit der rechtskräftiger Beendigung der gerichtlichen Streitigkeit, also beispielsweise mit der Rechtskraft eines Urteils oder der Bestandskraft eines Vergleichs.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Weiterbeschaeftigung.html
Erstellt am 14.07.2009 um 19:46 Uhr von Lotte
Immie,
aber bei einer fristlosen Kündigung liegt doch vor Ende des KSchProzesses zu Gunsten des AN kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung vor!
pitsieben,
dass der Däubler sich hier auf eine fristgemäße Kündigung bezieht ist klar? Und dass er in § 8 (frag mich jetzt nicht nach der RN, ist auf der Arbeit, aber in der 10. Auflage ist es RN 25) explizit vom passiven Wahlrecht schreibt, hast Du gelesen? In der 11. Auflage beschreibt er sogar unter § 8 den Fall der fristlosen Kündigung, auch hier wird darauf hingewiesen, dass es nur ein passives Wahlrecht gibt.
Erstellt am 14.07.2009 um 22:42 Uhr von Immie
Nun gut, es ist ein gesonderter Antrag, aber das ergebnis bleibt sich gleich...
"Daraus folgt die Empfehlung für den klagenden Arbeitnehmer, den Antrag auf Weiterbeschäftigung unter Verweis auf die Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs mit der Kündigungsschutzklage zu verbinden. Gibt das Gericht der nämlich Kündigungsschutzklage statt, wird es auch den Weiterbeschäftigungsanspruch stattgeben."
Erstellt am 15.07.2009 um 12:11 Uhr von DerAlteHeini
HarzerRoller
Wenn Kündigungsschutzklage erhoben wurde darf er kandidieren.