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Grösse des BR bei starker Veränderung der MA zahl während der Amtszeit - muss sofort oder kann etwas später neugewählt werden?

O
olala
Nov 2016 bearbeitet

wie verändert sich die grösse des BR wenn die zahl der angestellten sprunghaft steigt, z.b von 27 auf über 130 ? bleibt der alte BR im amt oder muss sofort oder kann etwas später neugewählt werden....bin grad zu aufgeregt um den gesetzestext zu verstehen...danke euch

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Community-Antworten (4)

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Schmusezecke

10.06.2009 um 17:46 Uhr

Eure Zahl der Betriebsräte bleib während Eurer Amtszeit unverändert. Hier spielt es keine Rolle, ob die Belegschaft sich vergrößert oder verkleinert.

D
DonJohnson

10.06.2009 um 17:55 Uhr

@olala Wieso so aufgeregt?

@Schmusezecke Wohlgemerkt aber nur in diesem speziellen Beispiel. Bei einer so großen Aufstockung der Belegschaft, würde cih als Gremium mir den § 13 BetrVG dennoch sehr genau ansehen und mir überlegen wie ich in den Genuß kommen könnte... ;-)))

Nun, nachdenken darf man ja mal laut ;-)))

Nachtrag: Also um so mehr ich nachdenke um so klarer sehe ich wie interessant eine Neuwahl doch wäre - wenn man sich mal den Kalender ansieht ;-)))

P
Petrus

10.06.2009 um 18:36 Uhr

@olala: Neuwahlen wegen "sprunghaften Anstiegs" der MA-Zahlen gibt es nur, wenn dieser genau 2 Jahre nach der letzten Wahl bereits stattgefunden hat. Da eure letzten Wahlen vermutlich gut 3 Jahre zurückliegen, entfällt die Variante. Sollte der MA-Sprung allerdings dadurch entstanden sein, dass ihr andere Firmen oder Betriebsteile "geschluckt" habt, müsst ihr wegen der Zusammenlegung nach §21a BetrVG "unverzüglich" neu wählen.

Ansonsten hat DJ ja schon auf die Möglichkeit des §13(2) Nr.3 BetrVG angespielt...

D
DonJohnson

10.06.2009 um 18:55 Uhr

@Petrus Wenn ich so die Vorteile überlege... einen gewissen Charm hätte das schon, davon ab, dass das dann derzeitige Gremium ja wohl schlecht soooo viele AN vertreten kann. Nicht umsonst ist die Anzahl der BRM stetig steigend. Und 7 anstatt 3 BRM... wenn das mal keine Erleichterung der Arbeit wäre... Des weiteren möchte ich den Kalender noch mal in Spiel bringen. Baldige Neuwahl bedeutet unweigerlich die nächste regelmäßige Wahl erst 2014... ;-)))

Weiterhin bei anderen AN im § 13 Abs 2 Satz 1 "Nach Ablauf von 24 Monaten..." Wären die Zahlen also andere würde vielleicht doch dieser Absatz zu tragen kommen. Ich denke aber, dass das oben erwähnte Beispiel ziemlich nahe an der Realität ist, womit du dann wieder Recht hättest... Vermutlich darum auch die "Aufregung" ;-)))

Der Satz 3 würde somit umso charmanter werden ;-)))

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