Erstellt am 05.03.2020 um 07:42 Uhr von seehas
Der BR hat ein Selbstzusammentrittsrecht wenn sowohl der Vorsitzende und der Stellvertreter verhindert sind und für diesen Fall keine Regelung getroffen wurde. Dieses Recht kann von jedem BR Mitglied initiiert werden. Es gibt keine Ladung, da diese nur durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter erfolgen darf, damit gibt es auch keine Tagesordnung. Für die Gültigkeit der Beschlüsse ist es notwendig, dass ein vollständiges Gremium zusammentritt. Das bedeutet, dass auch die benötigten Ersatzmitglieder teilnehmen müssen. Für diese Sitzung bestimmt der BR durch einfache Mehrheit einen Sitzungsleiter. (Vgl. Fitting - Kommentar zum BetrVG § 29 RZ 24)
Erstellt am 05.03.2020 um 12:01 Uhr von der Dirk aus G.
Wir habe für diesen Fall einen 2. SBV mit Beschluss gewählt, der die Geschäfte des BR übernimmt solange BV und SBV für längere Zeit abwesend sind.
Erstellt am 05.03.2020 um 12:14 Uhr von Pjöööng
Was hat denn die Schwerbehindertenvertretung jetzt hier zu suchen?
Erstellt am 05.03.2020 um 12:15 Uhr von celestro
da SBV = Schwerbehindertenvertretung ist, nehme ich mal an, Du meintest eher SBRV, oder?