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AN in ATZ möchte an BR-Wahl teilnehmen - Ist das möglich?

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Vorzimmerteufel
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen, bei uns steht die BR-Wahl an. Nun fragt ein Mitarbeiter, der in Altersteilzeit (in der Ruhephase) ist, ob er an der Wahl teilnehmen kann?

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Community-Antworten (15)

K
Kölner

20.02.2009 um 10:49 Uhr

@Vorzimmerteufel Ne, kann er nicht!

V
Vorzimmerteufel

20.02.2009 um 10:57 Uhr

Kann man "Ne, kann er nicht!" auch nachlesen? Wenn ja, bitte ich um Nennung des Nachschlagewerkes. Danke!

K
Kölner

20.02.2009 um 11:04 Uhr

@Vorzimmerteufel Ja. Kann man/frau. BAG 2003

R
ridgeback

20.02.2009 um 11:04 Uhr

@ Teufel im Vorzimmer, Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, zählen nicht zu den Arbeitnehmern des Betriebs iSv. § 9 BetrVG. BAG Beschluss vom 16.04.2003 - 7 ABR 53/02

W
Wahlvorstand_64

20.02.2009 um 11:12 Uhr

Laut BetrVG §7 Nr.5 AN in der Freistellungsphase bei der Altersteilzeit im Blockmodell sind Wahlberechtigt hier sollte der Wahlvorsitz die Briefwahl zustimmen vlg. BAG, NZA 01, 461

K
Kölner

20.02.2009 um 11:18 Uhr

@all 'ridgebacks' Quelle war natürlich richtiger.

@Wahlvorstand_64 Schaffe Dir mal einen neuen Kommentar an und vor allem Wissen.

P
Postbote

20.02.2009 um 12:46 Uhr

von Kölner @all 'ridgebacks' Quelle war natürlich richtiger.

aha?..dann siehe mal hier was da rauskommt:

Betriebsratswahl Leiharbeitnehmer – Wählen, aber nicht zählen BAG, Beschluss v. 16.04.2003 – 7 ABR 53/02

Die Größe des Betriebsrates richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten. Nach der Rechtsprechung des BAG sind Leiharbeitnehmer jedoch keine Arbeitnehmer des Entleihbetriebs im Sinne von § 9 BetrVG. Leiharbeiter sind bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.

bla bla bla und soweiter...aber sind das nicht Leiharbeiter??? und keine wie Vorzimmerteufel wissen wollte Altersteilzeitler???....

kurze Erklärung zum Altersteilzeitler der Block: Die Arbeitszeit beträgt während der Altersteilzeit nur noch 50% (Blockmodell: 1. Phase 100%, 2. Phase 0%). Ebenso reduziert sich die bisherige Arbeitsvergütung des Arbeitnehmers um 50%. Die Entgeltzahlung ist auch beim Blockmodell monatlich gleich bleibend, d.h. die Entgeltzahlung erfolgt auch während der Freizeitphase.

damit ist er immer noch Wahlberechtigt, auch in der Freistellungsphase, weil?...er sich ja noch im Block der Altersteilzeitsabmachung befindet. Dadurch ist er ein Arbeitnehmer und darf Wählen ( geht auch als Briefwähler ). Also selbst ansprechen oder laßt ihn eine Briefwahl machen. So dann mal jetzt rann...

V
Vorzimmerteufel

20.02.2009 um 12:55 Uhr

An alle die mir bei der Antwortfindung behilflich waren, vielen Dank!

Hier die aktuelle Antwort: Bezüglich der Frage, ob ein Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, ein Amt als Arbeitnehmervertreter in einem gewählten Gremium sein kann, gibt es bereits eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Zu nennen sind hier das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 25.10.2000 - Az: 18/00 = BAGE 96/163 und NZA 01/461; Beschluss vom 16.04.2003 - Az: 7 ABR 53/02 = BAGE 106/64 und NZA 03/1345), das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 15.05.2002 - Az: 6 P 18/01 = AP Nr. 1 zu § 10 LPVG NW) und der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 14.11.2001- Az: 17 P 01.638 = VGHE BY 55/31 = DVBl 02/787).

In all diesen Entscheidungen ist unmissverständlich klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, nicht mehr wahlberechtigt und damit nicht mehr wählbar ist.

K
Kölner

20.02.2009 um 13:01 Uhr

@Postbote Lesen bildet - vor allem Urteile sollte man ganz lesen und verstehen. In diesem Urteil geht es sehr wohl auch um Altersteilzeitler. Du solltest also keine FALSCHEN Ratschläge verteilen, sondern ein 'wenig' besser lesen und lernen. 'Vorzimmerteufel' hat die Sache um einiges besser geblickt!

R
ridgeback

20.02.2009 um 13:04 Uhr

@ Postbote,

im Orientierungssatz steht unter 2.

  Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell befinden, zählen nicht zu den Arbeitnehmern des Betriebs iSv. § 9 BetrVG.

@Vorzimmerteufel, nichts zu danken..

I
Immie

20.02.2009 um 13:06 Uhr

Obwohl mich das jetzt an einige unserer Azubis erinnert...die Fragen stellen um sie sich dann selber zu beantworten. Sollte das nicht der Fall sein...Super Ingo;-)

K
Kölner

20.02.2009 um 13:09 Uhr

@Immi Wer ist 'Ingo'?

V
Vorzimmerteufel

20.02.2009 um 13:12 Uhr

@Immi

Da ich zwischenzeitlich meine Antwort erhalten habe, wollte ich mich der Höflichkeit wegen bedanken. Brauchst dich nicht angesprochen fühlen! :-(

I
Immie

20.02.2009 um 13:21 Uhr

@Vorzimmerteufel Oh Biiiitttteeee...nächstes Jahr gehst du mal Weiberfastnacht feiern und liest das hier mit einem tierischen Kater... nichts für ungut... Hatte es ja auch mit "Sollte das nicht der Fall sein" relativiert. Also...

@Kölner Das solltest du eigentlich wissen... Oder sind diese Zellen , mit diesem Wissen , gestern dem Alkohol zum Opfer gefallen:-))

V
Vorzimmerteufel

20.02.2009 um 13:32 Uhr

@Immi

Halte nichts vom Karneval. Gibt genügend Pappnasen hier und anderswo. Gehöre zu den natürlichen "frohgelaunten"! Und vom Karter halte ich nicht viel, es sei denn, er hat sanfte Pfoten. ;-)

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