Erstellt am 05.02.2009 um 14:55 Uhr von rolfo2
Guckst du in die Wahlordnung. Frühestens ist egal, wann spätestens ist wichtig!!!
Erstellt am 05.02.2009 um 16:33 Uhr von peanuts
"Frühestens ist egal, ... !!"
Wenn das so egal ist, würde ich das Wahlausschreiben z.B. ein halbes Jahr vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden BR erlassen. Und da die Wahl mit Erlass des Wahlausschreibens offiziell eingeleitet ist, dürfen sich auch noch alle WahlbewerberInnen über den § 15 KschG freuen ...
"Weiß jemand zufällig auswendig, wie viele Wochen vor dem Wahltermin das Wahlausschreiben frühestens rauskann?"
Es gibt keine feste Frist, aber der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Wahl ohne schuldhafte Verzögerung durchzuführen. Im normalen Wahlverfahren halte ich den Erlass des Wahlausschreibens 6-8 Wochen vor Stimmabgabe für o.k. Alles, was über die 8 Wochen hinaus geht, sehe ich als kritisch.