Erstellt am 11.12.2019 um 11:38 Uhr von esci
§16 (1) BetrVerfG hilft hier weiter.
Es kann für jedes WVM ein Ersatzmitglied bestellt werden. Auch können mehrere bestellt werden. Allerdings muss ein Ersatzmitglied genau einem regulären Mitglied zugeordnet sein. Somit wäre es besser soviele Ersatzmitglieder zu haben wie reguläre.
Bestellt heißt, dass der Wahlvorstand diese per Beschluss bestimmt. Einverstanden sollten diese natürlich auch sein. Zur Wahl des Wahlvorstandes müssen diese nicht gestanden haben.
Erstellt am 11.12.2019 um 13:15 Uhr von celestro
"Bestellt heißt, dass der Wahlvorstand diese per Beschluss bestimmt."
Steht das Wort "Wahlvorstand" in dem Satz absichtlich? Das ist nämlich falsch. §16 Abs. 1 regelt die Bestellung des WV durch den BR. Da dort auch noch von Ersatzmitgliedern die Rede ist, bestellt diese selbstredend auch der Betriebsrat (und nicht etwa der WV).
Erstellt am 11.12.2019 um 13:17 Uhr von Hannes CW
Moin,
danke für die Antworten.
Es gibt bis dato noch keinen BR, somit vorerst nur der Wahlvorstand.
Heißt also, wir können die Ersatzmitglieder bestimmen, wenn die damit einverstanden sind?
Erstellt am 11.12.2019 um 13:29 Uhr von celestro
"Heißt also, wir können die Ersatzmitglieder bestimmen, wenn die damit einverstanden sind?"
Wer ist in dem Satz "wir"?
"https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsratswahl/betriebsratswahl-bestellung-des-wahlvorstands-im-regulaeren-wahlverfahren/"
daraus:
"Auch Ersatzmitglieder können für die gewählten Vorstandsmitglieder durch die Betriebsversammlung gewählt werden. Dies sollte möglichst auch geschehen. Denn wenn die erforderliche Anzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird und nicht bereits Ersatzmitglieder gewählt wurden, bedarf es der Durchführung einer weiteren Betriebsversammlung für die Wahl neuer Vorstandsmitglieder."
sofern "wir" also den WV meint, so habt Ihr jetzt ein Problem. Denn erneut "Nein, der WV hat kein Recht, Ersatzmitglieder für sich selbst zu bestellen".