Sonderzahlung nach Betriebszugehörigkeit für Teilzeitbeschäftigte
Im Unternehmen gibt es eine Jährliche Sonderzahlung, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit in Jahren (pro Jahr 40,00 €). Den Teilzeitbeschäftigten wird dies jedoch gekürzt, da sie ja "nur" 21 statt 39 Stunden in der Woche arbeiten. Ist dies erlaubt? Ist dies nicht eine sachgrundlose Differenzierung der Sonderzulage?
Community-Antworten (13)
04.12.2019 um 09:25 Uhr
Donvito ich finde es auch nicht gut, denn die Betriebszugehörigkeit in Jahren ist eigentlich die gleiche wie bei einer Vollzeitbeschäftigung. Das BAG sieht das leider anders. Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 16.04.2003; Az.: 4 AZR 156/02
https://www.personalorder.de/index.php?load=3,5&art_id=4977 Die Erfurter Richter zogen als Begründung für ihre Entscheidung, dass eine nach Arbeitszeit bemessene Treueprämie wirksam sei, die Vorschrift des § 4 Absatz 1 Satz 2 TzBfG heran. Danach muss einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare Geldleistung, mindestens in dem Umfang gewährt werden, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Dies gelte, so das Bundesarbeitsgericht, auch für Teilzeitarbeitsverhältnisse, die noch unter dem früher geltenden Beschäftigungsförderungsgesetz (BschFG) abgeschlossen worden sind. Mit der Regelung des § 4 Absatz 1 Satz 2 TzBfG habe der Gesetzgeber klar gemacht, wie er sich die Gleichstellung beim Gehalt denke: Gleiche Prämie für gleiche Arbeitszeit. Anteilige Prämie für anteilige Arbeitszeit. Auch wenn eine vergleichbar deutliche Regelung im BschFG gefehlt habe, habe der Gesetzgeber spätestens mit der Einführung des TzBfG ein für allemal dazu Stellung bezogen, wie er sich die Gleichbehandlung beim Gehalt von Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen vorstelle.
04.12.2019 um 09:46 Uhr
Hallo Nicoline, Danke für die Antwort. Habe mir das Urteil gerade durchgelesen. Das Urteilt zielt auf den vorhandenen Tarifvertrag ab (da dort eine Differenzierung hinterlegt ist) im beschriebenen Unternehmen gibt es keinen Tarifvertrag (leider). Es liegt lediglich eine BV aus dem Jahre 2012 vor, indem zwar Teilzeitbeschäftigte mit dem Zusatz "anteillig" ausgewiesen werden, dies aber in den Jahren 2012-2018 nie angewendet wurde. 2019 - neuer Personalchef - legt dies nun anders aus. Welche Ansatz Punkte hätte ein BR jetzt noch? Stichwort - Betriebliche Übung? oder Gleichbehandlung ? oder keine :-(
04.12.2019 um 10:38 Uhr
Ich befürchte fast das ihr keinen Ansatz habt. Rechtsgrundlage für die Sonderzahlung ist ja die BV und wenn dort steht -Teilzeitkräfte erhalten anteilig ihrer Stundenzahl - dann kann der AG sich halt darauf berufen. Die "Überzahlungen" der Vorjarhe sind halt irrtümlich passiert, warden aber kulanterweise nicht zurückgefordert. (falls wg. Ausschlussfrist möglich) Betriebliche Übung könnte man versuchen, ich schätze die Chancen aber eher gering ein.
Steht in der BV etwas zum Zweck der Sonderzahlung? Ich vermute mal das die Sonderzahlung nicht den (auschließlichen) Zweck dient Betriebstreue zu belohnen (dann ware es nämlihc eine Ungleichbehandlung) sondern einem anderen (Jahreszuwendung, Weihnachtsgeld etc.) und Die Betriebszugehörigkeit NUR die BErechnungsgrundlage ist. Da hätte man auch andere z.B. Festbetrag, Alter der MA, Anzahl der Monate über X € Umsatz etc. nehmen können.
Einfacher ist es immer wenn - wie z.B. in Tarifverträgen die Sonderzalung ein % Wert des Monatsgehaltes bemessen ist. Da ist es dann klar, weil der Teilteitbneschäftigte aufgrund der geringeren Stundenzahl auch weniger Monatsbezüge hat.
04.12.2019 um 10:53 Uhr
https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/betriebliche-uebung-bei-irrtuemlicher-leistung
Sofern die Regelung in der BV eindeutig war liesse sich aus der irrtümlichen Auslegung des AG eine betriebliche Übung ableiten.
04.12.2019 um 11:12 Uhr
Donvito nach meiner Auffassung ist es in dem oben genannten Fall völlig unerheblich, ob es einen TV gibt, denn das BAG bezieht sich zur Begründung auf das TzBfG und nicht auf den TV. Für euch hilfreich ist evtl. der Hinweis von wdliss.
04.12.2019 um 11:25 Uhr
Im Zweifelsfall würde ich als BR auch noch mal übergehen und mich diesbezüglich direkt an den AG wenden. Denn eigentlich ist dieser euer Gesprächspartner
04.12.2019 um 13:26 Uhr
Ich finde es völlig logisch, dass jemand der mehr Stunden im Betrieb ist auch eine höhere Sonderzahlung bekommt. Die ist ja nicht im Himmel gewachsen sondern von den Mitarbeitern erwirtschaftet worden. Und wenn dann jemand doppelt so viele Stunden gearbeitet hat bekommt er eben auch eine doppelt so hohe Prämie.
04.12.2019 um 13:57 Uhr
Hallo Moreno,
würde Dir zustimmen wie z.B. bei einem Weihnachtsgeld welches individuel nach Gehalt gezahlt wird, hier handelt es sich aber um eine Sonderzahlung deren einzige Grundlage die Betriebszugehörigkeit (in Jahren ) ist. Pro Jahr zahlt der Arbeitgeber 40,00 €.
04.12.2019 um 14:21 Uhr
Hallo Donvilo das steht so in der BV? also sinngemäß - die Firma möchte die Treue der MA zur Firma belohnen Hatte ich oben ja schon gefragt: (Was steht in der BV zum Zweck (wöfür gibt es die Prämie )
04.12.2019 um 14:23 Uhr
Donvito, ich teile deine Bedenken. Nach meiner Erinnerung gibt es ein BAG-Urteil nach dem eine Jubiläumszahlung für Teilzeit Kräfte nicht gekürzt werden darf. Ich kann mir gut vorstellen, dass ein gegenteiliger Passus in einer BV zuzulässig ist.
04.12.2019 um 14:41 Uhr
gelöscht, weil Antwort auf andere Frage ;-)
04.12.2019 um 14:48 Uhr
äääh @celestro bist du vielleicht bei der falschen Frage?
04.12.2019 um 14:52 Uhr
irgendwie schon :-DDD
Verwandte Themen
Wählbarkeit, Betriebsübergang, 6-Monatsfrist
ÄlterBis Februar 2016 arbeitete ich in einer Gesellschaft mit zwei Standbeinen (1. Service 2. Projekte). Ab dem 01.03.2016 wurden die Projekte in eine komplett eigenständige Gesellschaft neuen Namens ausge
Betriebsübergang und Kandidatur bei Betriebsratswahl
Können Mitarbeiter, die nach einem Betriebsübergang in einen Betrieb eingegliedert wurden, bei der regulären Betriebsratswahl Wahlbewerber sein, wenn der Betriebsübergang weniger als 6 Monate zurückli
Wählbarkeit. Kann man vergangene Betriebszugehörigkeit auch dazu zählen?
ÄlterHi :o) Folgendes: Im Gesetzestext steht ja zur Wählbarkeit: "Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören... Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeit
Wahlberechtigung für Teilzeitbeschäftigte?
ÄlterHallo zusammen, ich habe eine Frage zur Wahlberechtigung von Teilzeitbeschäftigten. Im §6 Abschnitt II Absatz 2 BetrVG steht dazu "Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Teilzeitbeschäfti
wahlvst - Extra Ausgabe - für wahlvst
ÄlterAltersteilzeitarbeitnehmer a) Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG). Es besteht kein Zweifel, dass Altersteilzeitarbeitnehmer in der klassischen Form der Altersteilzeit oder während der Arbeitsphase des Bloc