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Mindestzahl unterschritten

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rowo1860
Nov 2019 bearbeitet

Wir waren bei der letzten BR-Wahl knapp über 200 Mitarbeiter und konnten einen 9 köpfigen BR + 3 Ersatzmitglieder wählen.

Nach 4 Rücktritten sind wir seit vergangener Woche nur noch zu acht und wir müssten Neuwahlen ausrufen.

Die Zahl der Mitarbeiter ist (evtl vorrübergehend) deutlich unter 200 gesunken und nach einer Neuwahl hätte das Gremium nur noch 7 Mitglieder.

Es ist doch nicht im Sinne des Gesetzgebers de facto die Arbeitskraft des BR zu schwächen ? Gibt es die Möglichkeit "geschäftsführend" mit 8 Mitgliedern im Amt zu bleiben? Wenn ja, wie lange?

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Community-Antworten (13)

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krambambuli

17.11.2019 um 09:10 Uhr

Wenn die Zahl der Mitarbeiter vorübergehend unter 200 liegt, kann u.U.der Wahlvorstand darauf erkennen, dass "in der Regel" mehr als 200 AN beschäftigt werden. Kommt darauf an, wie lange die Talsohle andauert.

Siehe auch www.bzo-wissen.de/Betriebsratswahlen

S
seehas

18.11.2019 um 12:32 Uhr

Beim Absinken der Zahl der BR Mitglieder unter Einbeziehung aller Ersatzmitglieder) unter die zu Zeitpunkt der Wahl vorgeschriebene Anzahl von Mitgliedern führt unmittelbar zu Neuwahlen. Der amtierende BR bleibt bis zur Neuwahl mit allen Rechten und Pflichten im Amt. Er hat jedoch unverzüglich den Wahlvorstand für die Einleitung von Neuwahlen zu bestellen. Unverzüglich ist nicht genau definiert. Es bedeutet aber, dass schnell gehandelt werden muss, ohne Trödelei und Verzug. Die Idee die da mit anklingt, den BR einfach verkleinert weiter arbeiten zu lassen, funktioniert leider auch nicht. Wenn sich die Anzahl der Beschäftigen zwei Jahre nach der Wahl (auf den Tag genau) entsprechend verändert hat sind auf jeden Fall Neuwahlen einzuleiten.

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celestro

18.11.2019 um 12:59 Uhr

@Krambambuli

Es sind aber nicht mehr genug BRM ... ;-)))

R
rowo1860

18.11.2019 um 15:35 Uhr

Herzlichen Dank, für die Klarstellungen. Da wird uns wohl nichts anderes übrigbleiben, als Neuwahlen auszurufen.

Denn wenn ich richtig verstanden haben, kann ein "Rücktritt" nicht mehr "geheilt" werden durch einen "!Rücktritt vom Rücktritt".

C
celestro

18.11.2019 um 16:09 Uhr

"Denn wenn ich richtig verstanden haben, kann ein "Rücktritt" nicht mehr "geheilt" werden durch einen "!Rücktritt vom Rücktritt"."

Wenn der Rücktritt korrekt erklärt wurde ... also gegenüber dem Gremium oder dem BRV, dann ist das nicht mehr möglich, korrekt.

R
rowo1860

19.11.2019 um 18:49 Uhr

Mal eine blöde Frage: Was passiert eigentlich, wenn der BR nicht reagiert ? Und alles einfach weiterläuft ? Nach dem Motto - wo keine Kläger, da keine Richter.

R
rowo1860

20.11.2019 um 13:36 Uhr

Wäre es hinnehmbar, wenn die Wahl des BR in die Zeit in Q2/2020 und damit ein halbes Jahr nach dem Rücktritt des 9. Mitglieds stattfinden würde ?

D
DummerHund

20.11.2019 um 14:15 Uhr

Es heißt eigentlich im Sinne nach. unverzüglich.

Denke dein Ansinnen nach Neuwahl in der Zeit Q2/2020 soll der Grund sein das das Absatzvolumen des Betriebes höher ist und daher auch wieder mehr MA gebraucht werden...….was zur folge hätte das ihr wieder 9 Mitglieder im BR sein würdet ?

C
celestro

20.11.2019 um 14:26 Uhr

"Wäre es hinnehmbar,"

Nein! Aber wie immer ... wo kein Kläger, da kein Richter.

R
rowo1860

20.11.2019 um 20:53 Uhr

Was ist denn der übliche Zeitablauf ?

Das Problem ist eigentlich, dass uns dieser Rücktritt des Ersatzmitgliedes völlig überrascht hat. Denn eine Woche vorher hat es noch freudig auf die neue Situation reagiert.

Und wir eigentlich momentan andere Aufgaben haben. Neben dem üblichen Wahnsinn z.B. das Verhandeln von neuen BV sowie die Wahl eines Aufsichtsratrs (der Konzern hat nach einer Verschmelzung mehr als 500 AN).

Das ist alles sehr zeitraubend.

D
DummerHund

20.11.2019 um 21:43 Uhr

"Was ist der übliche Zeitablauf ?"

Aus diesem Link :

https://www.gloistein-partner.de/absinken-der-gesamtzahl-der-betriebsratsmitglieder-unter-die-vorgeschriebene-mitgliederzahl-auswirkungen-fuer-den-betriebsrat-und-Neuwahl

Mal folgendes kopiert:

Diese Vorschrift hat in erster Linie die Bestellung des Wahlvorstandes vor Ablauf der regulären Amtszeit des Betriebsrats im Auge. Die im Gesetz niedergelegte 10-Wochen-Frist kann im Falle der vorzeitigen Neuwahlen § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG naturgemäß nicht bestimmt werden. Daher geht die betriebsverfassungsrechtliche Literatur davon aus, dass der Betriebsrat diesen Fällen den Wahlvorstand unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern, bestellen muss, nachdem der Neuwahltatbestand eingetreten ist. Die Bestellung erfolgt durch einen mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend § 33 BetrVG gefassten Beschluss.

"Das Problem ist eigentlich, dass uns dieser Rücktritt des Ersatzmitgliedes völlig überrascht hat. Denn eine Woche vorher hat es noch freudig auf die neue Situation reagiert." Ich erinnere mich an ein Pokalspiel----Bayern gegen Offenbach. Bayern wie gewohnt Favorit...…….hätte doch nie im Leben einer mit gerechnet das Offenbach tatsächlich gewinnt. Überraschend mussten die Bayern mit der neuen Situation fertig werden.

"Und wir eigentlich momentan andere Aufgaben haben. Neben dem üblichen Wahnsinn z.B. das Verhandeln von neuen BV sowie die Wahl eines Aufsichtsratrs (der Konzern hat nach einer Verschmelzung mehr als 500 AN)."

BR Verhandlungen sind kein Abfahrtslauf wo es nach Zeit geht. Durchleuchtet alles Inhaltlich und Arbeitet in Ruhe aber genau weiter....wie mit eurem Kleinkind das laufen lernen will. Ihr habt so lange Zeit bis ein neu gewählter BR im Amt ist. Die Wahl läuft ja Parallel.

R
rowo1860

20.11.2019 um 22:08 Uhr

Danke.

Wenn ich richtig verstanden habe, dann muss der "Rest-" BR erstmal den Wahlvorstand mehrheitlich beschließen.

D
DummerHund

20.11.2019 um 22:31 Uhr

Der BR bestellt hier den Wahlvorstand. Hier mal ab (§§ 16 Abs. 1, 17 a BetrVG) lesen und studieren, was dabei zu beachten ist.

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