Mindestzahl der Wahlberechtigten für die Wahl des Wahlvorstandes
Hi.
Bei uns im Betrieb steht demnächst die Wahl des Wahlvorstandes an. Der Wahltermin ist nun aber wirklich extrem Arbeitgeberunfreundlich gewählt, so dass dem Betrieb und den Kunden durch die Abwesenheit eines Großteils der Arbeitnehmer ein merklicher Schaden entstehen würde. Da die Arbeitnehmer eigentlcih recht loyal zu ihrem Betrieb stehen sehe ich die Möglichkiet, dass kaum jemand an der Veranstaltung teilnimmt.
Gibt es eine Mindestzahl an Wahlberechtigten, die an so einer Wahl des Wahlvorstandes teilnehmen muss um sie überhaupt erfolgreich durchführen zu können?
Community-Antworten (13)
10.12.2014 um 13:42 Uhr
@ benderbender
"Gibt es eine Mindestzahl an Wahlberechtigten, die an so einer Wahl des Wahlvorstandes teilnehmen muss um sie überhaupt erfolgreich durchführen zu können? "
Nein! Der WV wird von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt!
Siehe > § 17 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
10.12.2014 um 13:46 Uhr
Nein - die sehe ich nicht. Wichtig ist, dass die Einladung ordnungsgemäß erfolgte. Schlimmstenfalls könnte natürlich jemand eine Anfechtung ins Auge fassen, wenn der Termin so gelegt ist, dass es eher zu einer "Verhinderungsversammlung" geführt hat.
Aber darauf solltet Ihr erst einmal keine Rücksicht nehmen.
10.12.2014 um 13:49 Uhr
Danke für die Antworten, das hilft mir schonmal weiter.
10.12.2014 um 14:00 Uhr
Hallo zusammen,
Der Wahlvorstand wird vom BR bestellt und nicht gewählt.
siehe: § 16 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Ansonsten gilt § 17 BetrVG.
Gruß Fantil
10.12.2014 um 14:16 Uhr
@ fantil
"Der Wahlvorstand wird vom BR bestellt und nicht gewählt."
Super Hinweis ... wo doch überhaupt NICHTS darauf hindeutet, dass bereits ein BR existiert ...
10.12.2014 um 14:37 Uhr
Gironimo: "Aber darauf solltet Ihr erst einmal keine Rücksicht nehmen."
Grundsätzlich sollte man in einem Unternehmen (das so wie hier beschrieben insgesamt sehr zufriedene AN hat) bei der Einführung eines BR nicht gleich Porzellan zerschlagen und dadurch unnötig Fronten aufbauen. Und eine extrem ungünstige Lage des Versammlung ist nicht unbedingt ein gelungener Einstieg für eine positive Zusammenarbeit mit AG und ein schlechtes Signal für eher AG-freundliche MA.
Hier würde ich daher prüfen, ob nicht eine Verlegung erreicht werden kann.
10.12.2014 um 15:27 Uhr
@ Hoppel,
lese doch bitte auch den letzten Satz meines Beitrages.
Gruß Fantil
10.12.2014 um 15:57 Uhr
@ fantil
Warum reklamierst Du, dass der Wahlvorstand nicht gewählt sondern bestellt wird, um dann doch selbst zu dem Schluss zu kommen, dass er gewählt wird, weil es keinen BR gibt?
10.12.2014 um 16:00 Uhr
Aber darauf solltet Ihr erst einmal keine Rücksicht nehmen.
Eben um keine Fronten entstehen zu lassen, würde ich den bestehenden Termin akzeptieren( wenn er nicht völlig neben der Spur liegt). Jedenfalls wollte ich dies mit meiner Bemerkung zum Ausdruck bringen.
11.12.2014 um 09:43 Uhr
@fantil Erst erzählst Du groß und breit etwas, was nicht gefragt war und auch nicht zu einer Lösung beitragen kann und dann kommst Du mit:
Ansonsten gilt § 17 BetrVG. Sehr hilfreich für Arbeitnehmer, die einen BR wählen wollen und von nicht viel Ahnung haben. Lass das Verwirrspiel lieber ganz.
23.12.2014 um 00:11 Uhr
Da wurde ja noch weiterdiskutiert, obwohl ich ja mitr der Antwort schon zufrieden war. Ja, der WV wurde gewählt, weil es bei uns noch gar keinen BR gibt. Wahlbeteiligung war übrigens doch höher als erwartet.
Jetzt kommt aber direkt noch ne Anschlussfrage. Bei uns im Betrieb (etwa 300 AN) gibt es mehrere Schichten und auch mehrere Abteilungen, die kaum was miteinander zu tun haben. Da wäre es ja (nach allgemeiner Meinung) sinnvoll wenn auch aus jeder Schicht/Abteilung jeweils mindestens ein BR-Mitglied gewählt würde. Kann man das schon von vorne herein irgendwie beeinflussen/festlegen oder ist das reine Glückssache (bzw. Sache des Wählers)? Wäre ja eher kontraproduktiv, wenn nachher alle BR-Mitglieder nur aus einer Schicht kämen und garkeine Ahnung von den Bedürfnissen der anderen AN hätten.
Gruß, benderbender.
23.12.2014 um 08:59 Uhr
@ benderbender
Eine Möglichkeit ist, dass die einzelnen Bereiche jeweils einen eigenen Wahlvorschlag aufstellen, es also zu einer Listenwahl kommt. Dann können Eure KollegInnen am Wahltag die Liste wählen, von der sie sich versprechen, am besten vertreten zu werden.
Aber im Vorfeld darf der WV die Entscheidung in keinster Weise beeinflussen!
Auf dieser Seite findest Du einen umfassenden Leitfaden zum normalen Wahlverfahren:
http://www.dgb.de/themen/++co++article-mediapool-ef585df81c043fa43c6b0e0444c08aa3
23.12.2014 um 15:15 Uhr
Ich hoffe meine nächste Frage klingt nicht all zu naiv, aber irgendwie kommt mir die Sache mit der Listenwahl etwas schwammig oder manipulierbar vor. Für die folgenden Fragen möchte ich mal hypotetisch annehmen, dass es im Betrieb zwei Gruppierungen (Abt.A und Abt.B) gibt, die beide gerne die Mehrheit des BR oder gar den kompletten BR stellen würden.
-
Abt.A gibt keine Vorschlagslisten, sondern nur Einzelkandidatenvorschläge ab. Abt.B. gibt 2 verschiedene Vorschlagslisten jeweils nur mit Kandidaten aus Abt.B ab. Stehen damit nur die beiden Listen zur Wahl und der BR setzt sich damit automatisch nur aus Kandidaten dieser beiden Listen zusammen?
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Wenn die beiden Listen kurz vor Fristende eingereicht werden, muss den anderen AN dies bekannt gemacht werden und eine Möglichkeit gegeben werden doch noch "konkurrierende" Listen einzureichen?
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Wenn diese beiden Listen als alleinige Wahlvorschläge aufgestellt woren sind, ist das vor der BR-Wahl noch anfechtbar?
Bitte seht mich nicht als Querulant an, der die BR-Wahlen unnötig erschweren will. Noch gehe ich davon aus, dass sich alle Abteilungen gütlich einigen können und wir einen homogenen BR bekommen. Ich will nur schonmal für den Ernstfall informiert sein.
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