Erstellt am 01.04.2008 um 16:23 Uhr von Petrus
Müssen muss man nie - aber wenn 3 Mitarbeiter einen BR wollen, wird es einen geben. Musste selbst SAP lernen, wo die BR-Fans die absolute Minderheit waren...
Erstellt am 01.04.2008 um 21:34 Uhr von Der alte Heini
Erdmännchen
Es ist unerheblich was die Mehrheit der Mitarbeiter wollen.
Der BR ist verpflichtet einen Wahlvorstand zu bestellen,
der die BR Wahl abarbeitet.
Die Mitarbeiter, die keinen BR möchten brauchen sich ja nicht an der Wahl beteiligen.
Erstellt am 02.04.2008 um 10:49 Uhr von Frank B
Die sind eh alle gekauft, wie bei First- Solar.
Erstellt am 02.04.2008 um 14:26 Uhr von w-j-l
Heini,
Verpflichtung hin oder her, müssen muss man nur aufs Klo.
Erdmännchen,
Dein BR ist auch in Unterzahl bis zum Ende seiner Amtszeit uneingeschränkt handlungsfähig. Das charmante an einem zweiköpfigen BR ist, dass bereits ein BRM für sich alleine beschlussfähig ist.
Wenn der BR keinen Wahlvorstand bestellt (oder ein eingesetzter Wahlvorstand seiner Aufgabe nicht nachkommt) dann kann er nur mittelbar von den AN, der Geschäftsleitung, oder ggf. der Gewerkschaft über ein Verfahren nach § 23 BetrVG gezwungen werden.
Es liegt zunächst ausschließlich am BR, ob er sich an die (an sich zwingende) Vorschrift des § 13 BetrVG hält, oder nicht.
Es gibt genug Betriebsräte in Unterzahl, die völlig legitim weiter im Amt sind, und so möglicherweise erst in 2010 wieder zur Wahl stehen.
Erstellt am 03.04.2008 um 14:57 Uhr von Der alte Heini
w-j-l
auf dem Klo lese ich auch das BetrVG. Das solltest Du auch machen, dann gibst Du vielleicht künftig bessere Auskünfte.
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. ..............................
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
Ein Betriebsrat der in o.g. Situation nicht unverzüglich einen Wahlvorstand bestellt, dürfte mit Sicherheit nicht rechtmäßig bis 2010 im Amt sein.
Mann sollte als BR immer darauf achten, das die rechtlichen Vorgaben unbedingt erfüllt werden, da im Streitfall mit dem AG dieser sofort den BR angreifen wird und in genannten Fall dem BR erhebliche Probleme bereiten kann.
Erstellt am 03.04.2008 um 15:03 Uhr von Katzenklo
Heini,
der war gut !
Auf dem klo da macht der Heini sich analog der BertVG froh.
Erstellt am 03.04.2008 um 23:49 Uhr von w-j-l
Hallo Heini,
dann solltest Du Dich aber schon mal zu einer längern Sitzung dorthin begeben (am Besten mit Kommentar und nicht nur mit dem nackten Gesetzestext), und wenn Du dann eine Stelle gefunden hast, die Deine Behauptung belegt, dann kannst Du sie hier zitieren. "....dürfte mit Sicherheit..." ist mir zu spekulativ.
Ein Verstoß gegen § 13 (2) ist nirgend im Gesetz unmittelbar sanktioniert. Zur Frage der "Rechtmäßigkeit" der Amtsführung solltest Du es mal mit § 22 probieren. Ich kann nicht erkennen, dass die Geschäftsführung in irgendeiner Art eingeschränkt wäre, vor dem regulären Ende der Amtszeit.