Erstellt am 28.03.2008 um 11:13 Uhr von pehoe
hans0815,
ja er ist wählbar, wenn er 6 Monate Betriebszugehörigkeit hat.
§7RN2: AN,die in einem Arbeitsverhältnis zu zwei AG stehen, können in beiden Betrieben in den Betriebsrat gewählt werden.
Erstellt am 28.03.2008 um 11:17 Uhr von Angi1
Hallo Hans 0815,
Leiharbeitnehmer im Rahmen einer erlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG sind im Betrieb des Entleihers nicht wählbar ( § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG). Sie haben aber im Entleieherbetrieb das aktive Wahlrecht, wenn sie für länger als 3 Monate eingesetzt werden.
MfG
Angi1
Erstellt am 28.03.2008 um 11:43 Uhr von pehoe
hans0815,
Angi hat recht, wenn die Leiharbeiter keinen Arbeitsvertrag mit euern Betrieb haben sind sie nicht wählbar, sondern nur wahlberechtigt nach 3 Mo. Zugehörigkeit.