betriebsratswahl.deSeminare

BR-Mitglied in Elternzeit, keine Nachrücken, Neuwahlen?

F
Flora
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

bei uns gibt es bald folgende Situation. Wir sind ein Gremium mit 7 Mitgliedern und es gibt keine Ersatzmitglieder mehr, weil mittlerweile alle nachgerückt oder aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. Ein BR-Mitglied geht im Sommer in Elternzeit, wird sein Amt nicht niederlegen, will aber während der Elternzeit auch nicht an Sitzungen teilnehmen. Dann müssten ja eigentlich die Ersatzmitglieder zu den Sitzungen geladen werden - nur gibt es ja keine. Muss hier schon neu gewählt werden? Oder finden die Sitzungen dann einfach immer mit nur 6 Mitgliedern statt und die Beschlüsse sind gültig? Die Mehrheit wäre es ja trotzdem noch...

Danke für Eure Hilfe!

6.53106

Community-Antworten (6)

P
pehoe

27.03.2008 um 10:38 Uhr

Hallo Flora, es muss nicht neu gewählt werden. Das BAG hat in einem Beschluss 2005 ( habe leider kein Aktenzeichen dazu)festgestellt, dass Elternzeit kein Entschuldigungsgrund ist, um einer Betriebsratssitzung fernzubleiben.Elternzeitler können- und müssen, wenn kein anderer Verhinderungsgrund hinzukommt- an den Sitzungen des Betriebsrates teilnehmen.

P
pehoe

27.03.2008 um 10:45 Uhr

Hab das Aktenzeichen gefunden: Beschluss v. 25.5.05- 7 ABR 45/04 2. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin entfiel diese gesetzliche Aufgabe für die Antragstellerin nicht deshalb, weil sie sich während der Teilnahme an den Betriebsratssitzungen in Elternzeit befand. Die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 BetrVG noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.

14 a) Das Betriebsratsamt eines Betriebsratsmitglieds endet nicht nach § 24 Nr. 3 BetrVG wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit. Denn das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Es ruhen lediglich die beiderseitigen Hauptleistungspflichten (zum Erziehungsurlaub vgl. BAG 31. Mai 1989 - 7 AZR 574/ 88 - AP BetrVG 1972 § 44 Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 44 Nr. 9, zu 1 der Gründe). Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, bleibt die Zugehörigkeit zum Betriebsrat erhalten (ErfK/ Eisemann 5. Aufl. § 24 BetrVG Rn. 6; Fitting BetrVG 22. Aufl. § 24 Rn. 13; DKK/ Buschmann BetrVG 9. Aufl. § 24 Rn. 20).

K
Kölner

27.03.2008 um 10:47 Uhr

@pehoe Oh manno...

@Flora Richtig heisst es: In der Elternzeit KANN man an den BR-Sitzungen teilnehmen und hat hinsichtlich evt. Fahrtkosten einen Vergütungsanspruch. BAG Urteil vom 25.05.2005 (7 ABR 45/04)...

Nicht mehr, nicht weniger. Geht man eben nicht zur BR-Sitzung, dann ruht das BR-Mandat.

F
Flora

27.03.2008 um 11:04 Uhr

Wow, Ihr seid ja schnell! Herzlichen Dank für Eure Hilfe! :-)

P
pehoe

27.03.2008 um 11:08 Uhr

Kölner, ich hab mir das nicht ausgedacht. Das steht in dem Beschluss so geschrieben.

K
Kölner

27.03.2008 um 11:14 Uhr

@pehoe Ich habe auch nicht behauptet, dass Du Dir was "ausgedacht hast"; Du hast lediglich interpretiert und das nicht schlüssig und richtig!

Im Urteil steht: "[...] Ein Betriebsratsmitglied ist während der Elternzeit nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert. Es KANN an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen. [...]"

Bei Urteilen gilt (leider) eine Faustformel: Lesen. Lesen. Und wenn man meint es erfasst zu haben, nochmals lesen und stets bis zum Ende weiterlesen. Also...

Ihre Antwort