Auf technischen Zeichnungen (oder Architeckturplänen) steht im Schriftfeld oft der volle Nachname von Bearbeiter, Prüfer, etc. Jetzt wurde die Frage an mich heran getragen, ob das denn im Rahmen der DSGVO übrehaupt noch rechtens ist.
Zeichnungen verlassen ja in der Regel die eigene Firma . (Kunden, Lieferanten, etc.)
Gibt es hier Betriebsräte, die hierfür in der eigenen Firma bereits eine Regelung gefunden haben? Würde ein Kürzel dem Datenschutz genügen, oder muß es "verschlüsselt" werden.