Erstellt am 19.07.2019 um 15:30 Uhr von celestro
Ich würde mir um keinen der vermeindlichen Fehler Gedanken machen. Denn sollte irgendetwas davon wirklich die Kündigung unwirksam machen, wäre es wenig sinnvoll, den AG darauf hinzuweisen. Von daher wäre mein Rat ... da lieber einfach nicht drüber nachdenken ... ;-)
Erstellt am 19.07.2019 um 15:53 Uhr von Pjöööng
Für die Anhörung gibt es kein (Schrift-)Formerfordernis, sie kann auch mündlich erfolgen.
Erstellt am 23.07.2019 um 08:59 Uhr von Uller
Ja, aber die Anhörung darf doch nur der zur Kündigung berechtigte machen. Wenn diese nicht unterschrieben ist, ist die Anhörung wohl grob fehlerhaft, was wiederum zur Unwirksamkeit der Kündigung führen dürfte. Der AG trägt die Beweislast bei einer mündl. Anhörung. Aber eine schriftliche Anhörung ohne Unterschrift ist nichts Wert, sie könnte ja von jedem anderen Mitarbeiter verfasst worden sein?
Erstellt am 23.07.2019 um 09:37 Uhr von wdliss
BAG, Urteil vom 13.12. 2012, Az. 6 AZR 348/11
"Hat der Betriebsrat Zweifel an der Boten- oder Vertreterstellung der ihm gegenüber bei der Anhörung auftretenden Person, so könne er sich nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber äußern."
Erstellt am 23.07.2019 um 09:49 Uhr von Uller
Ja er kőnnte. Muß aber nicht.
Erstellt am 23.07.2019 um 09:52 Uhr von wdliss
Nicht könnte sondern könne.
btw. solltest du dir das Urteil ansehen. Der BR, der dort beteiligt war hat nämlich ganz genau deine Meinung vertreten und auf ganzer Linie verloren.
Erstellt am 23.07.2019 um 09:57 Uhr von Uller
Ja. Nochmal, eine Anhörung ohne die Unterschrift des zur Kűndigung Berechtigten ist grob fehlerhaft. Und auf Fehler in der Anhörung muß der BR nicht hinweisen. Ich wűrde auf so eine Anhörung als BR gar nicht reagieren. Ich wűrde dem AN raten rechtzeitig K-Klage einzureichen.
Erstellt am 23.07.2019 um 09:58 Uhr von wdliss
Und er wird dann dir K-Klage verlieren, weil der BR BAG, Urteil vom 13.12. 2012, Az. 6 AZR 348/11 ignoriert hat.
Erstellt am 23.07.2019 um 10:04 Uhr von Uller
Nein glaube ich nicht. Das Urteil vom BAG klärt hier eine andere Rechtsfrage. Hier ging es darum,ob der Anwalt seine Vollmacht gegenüber dem BR nachweisen muß oder nicht.
Erstellt am 23.07.2019 um 10:10 Uhr von wdliss
genau, und zwar nach dem Leitsatz: "Hat der Betriebsrat Zweifel an der Boten- oder Vertreterstellung der ihm gegenüber bei der Anhörung auftretenden Person, so könne er sich nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber äußern."
Von irgendwo muss die Anhörung ja her kommen und wenn der BR Zweifel an der Person hat, richtet man sich nach § 2 Abs. 1 BetrVG an den Arbeitgeber. Dies ist insbesondere deswegen notwendig, da wie Pjöööng ja schon dargelegt hat die Anhörung ja keine Formerfordernis hat.
Erstellt am 23.07.2019 um 10:16 Uhr von Uller
Wie du schreibst, es ging in diesem Fall um den Boten der Anhörung. Nicht um den Verfasser. Der AG trägt die Beweislast fűr eine ordnungsgemäße Anhőrung. Das ist bei einer műndlichen ohne Zeugen sehr schwierig und bei einer schriftlichen ohne Unterschrift auch. Was meinst du wohl , warum es Unterschriften gibt?
Erstellt am 23.07.2019 um 10:22 Uhr von Pjöööng
Zitat (Uller):
"Aber eine schriftliche Anhörung ohne Unterschrift ist nichts Wert, sie könnte ja von jedem anderen Mitarbeiter verfasst worden sein?"
Falls es sich nur um ein Blatt Papier, welches unter dem Türblatt durchgeschoben wurde, handeln sollte, so könntest Du Recht haben. Nach der Sachverhaltsschilderung kann es sich aber z.B. auch um eine E-Maik gehandelt haben, oder um ein Dokument bei dem nur die Unterschrift versäumt wurde, dessen Herkunft aber untweifelhaft erscheint.
Zitat (Uller):
"Das ist bei einer műndlichen ohne Zeugen sehr schwierig und bei einer schriftlichen ohne Unterschrift auch. Was meinst du wohl , warum es Unterschriften gibt?"
Wenn der BR hier argumentiert, es habe die Unterschrift gefehlt, dann bestätigt er ja damit den Erhalt des Schreibens. Damit dürfte der Inhalt unzweifelhaft sein.
Erstellt am 23.07.2019 um 10:27 Uhr von wdliss
Wie ändert sich bitte die Beweislast für eine ordnungsgemäße Anhörung durch die Unterschrift? Zu beweisen habe ich doch als AG bestenfalls, das der BR die Anhörung erhalten hat. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der BR den Erhalt mittels einer Unterschrift quittiert aber doch nicht durch die Unterschrift des AG auf dem (in diesem Fall) schriftlichen Domkuments selbst.
Erstellt am 23.07.2019 um 12:48 Uhr von Victor Dumas
Hallo alle zusammen...
Eine Frage:
Muss ich die Belegschaft darüber informieren das ein Betriebsratsmitglied aus dem Gremium ausgetreten ist?
Sie ist komplett ausgetreten.
Grüße
Victor
Erstellt am 25.07.2019 um 00:25 Uhr von Dummerhund
Wir hatten auch mal so einen Fall. Ein MA sollte gekündigt werden. Wir bekamen das Anhörungsschreiben, Dem BRV viel direkt auf das die Unterschrift des ppa fehlte. Er informierte das Gremium. Wir waren und einig das wir den AG erst einen Tag vor Beendigung der 7 Tage Frist zur Anhörung den über den Missstand informierten. Das alles machten wir auch noch 5 Min bevor der Chef das Werk verlassen wollte. Die Anhörungsfrist begann also wieder von Vorne. Da wir dadurch aber in einen neuen Monat hinein kamen, konnte der AG den MA nicht zu dem Monatsende kündigen den er beabsichtigt hatte. Der MA durfte sich dann darüber freuen das der AG ihn dann auch noch 3 weitere Monate beschäftigen musste, das er eine eine Höhere Betriebszugehörigkeit hatte und somit eine verlängerte Kündigungsfrist. Gekündigt wurde er aber letztendlich doch.
Das ganze war auch noch lange vor dem genannten Gerichtsurteil