Erstellt am 16.11.2007 um 08:57 Uhr von Saluk
BetrVG §37(2) , (4), (5)
Grüße,
Saluk
Erstellt am 16.11.2007 um 09:08 Uhr von carrie
Hallo
§ 78 BetrVG, besagt, dass niemand wegen seiner Tätigkeit im BR benachteiligt werden darf.
Z.B. die Versetzung oder Zuweisung einer unangenehmeren Arbeit oder der Ausschluss vom beruflichen Aufstieg.
§ 37 Abs. 2 besagt, dass u. U. auch ein Anspruch auf generelle Befeiung von einer bestimmten Art der Arbeit gewährt wird. Allerdings, wie das Wort Anspruch schon"sagt", wenn das Betriebsratsmitglied das möchte, nicht der Arbeitgeber das anordnet.
§ 37 Abs. 4 besagt, dass das BR - Mitglied grundsätzlich (rechtlich ein sehr schwammiger Begriff), dasselbe Arbeitsentgeld erhalten soll, dass es verdient hätte, wenn es das BR - Amt nicht übernommen und deshalb eine andere berufliche Entwicklung genommen hätte.
§ 37 Abs. 5 gewährleistet den Schutz des BR - Mitglieds gegen die Zuweisung von unterwertigen beruflichen Tätigkeiten.
Erstellt am 16.11.2007 um 13:22 Uhr von betriebsratten
@carrie und alle
Das sind individualrechtlich einklagbare Ansprüche. Kann auch ein Betriebsrat als Gremium tätig werden, wenn eines seiner Mitglieder aus Sicht des BR benachteiligt wird?
Danke!!