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Wie und wann muss das Wahlvorstandsbüro besetzt sein?

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Deckard666
Nov 2016 bearbeitet

Die Frage ist ob nach dem Aushang des Wahlausschreibens ein Wahlvorstandsmitglied wirklich die ganze Zeit bis zum Ende der Einreichungsfrist von Vorschlagslisten das Büro besetzen muß. Es ist nämlich nicht ganz einfach die Arbeit von meinem Arbeitsplatz aus zu machen - ganz einfach weil ich unterschiedliche Arbeitszeiten habe (mal bis 18 ... mal bis 19.30 Uhr) und mich auch mit meinen Mittagspausen mit anderen Mitarbeitern absprechen muß (zwischen 13 und 15 Uhr). Es kann weiterhin passieren, daß ein Listenüberbringer an meinem Arbeitsplatz warten müßte, da ich mit Kundengesprächen/-verhandlungen beschäftigt sein könnte.

Auf dem ver.di Wahlvorstandsseminar wurde mir auf Nachfrage mitgeteilt, daß das Büro besetzt sein MUSS. Andererseits finde ich auch Unterlagen zur Betriebsratswahl die angeben, daß der Wahlvorstandsvorsitzende das auch von seinem Arbeitsplatz machen könnte in kleinen Betrieben (wir haben knapp 370 Angestellte).

Was ist jetzt richtig? Woran kann man sich halten?

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Community-Antworten (4)

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viktor

03.02.2006 um 15:36 Uhr

Ein eigenes Büro ist schon Luxus. Der Wahlvorstand muss immer erreichbar sein (pausen oder kurzfristige arbeitsbedingte Unterbrechungen sind normal. Insbondere am Schluss der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge sollte man aber immer ansprechbar sein.

Die Liste kann auch zu bestimmten Zeiten am Tag, die im Wahlausschreiben genannt werden, zur Einsicht bereitstehen, es muss nicht der ganze Arbeitstag sein.

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Fayence

03.02.2006 um 17:24 Uhr

Hallo viktor, habe ein Verständnisproblem. Was für eine Liste meinst Du in Deinem letzten Satz?

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Mike

03.02.2006 um 18:31 Uhr

Hi Viktor.

Ich bin auch Wahlvorstandsvorsitzender und bei uns war es in der Vergangenheit so,das die Listen im Betriebsratszimmer ausgelegen haben.Der Wahlvorstand brauch allerdings kein Büro,Er benötigt nur eine BETRIEBSADRESSE , welche durchaus auch der Arbeitsplatz sein kann.

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viktor

06.02.2006 um 09:30 Uhr

Ich meinte die Liste der Wahlberechtigten

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