Erstellt am 28.05.2019 um 06:42 Uhr von Kratzbürste
Am besten bittest du Ver.di aktiv zu werden. Die können das Arbeitsgericht anrufen.
Erstellt am 28.05.2019 um 07:52 Uhr von Cyber99
Also wenn der Wahlausschuss wissentlich mit einer Ausschreibung in eine Wahl geht die gem. §19 BetrVG angefochten werden kann und vermutlich auch wird, dann ist er selber schuld. Damit tut er sich keinen Gefallen.
Wenn ihr tatsächlich über 200 Mitarbeiter seid, dann müsst ihr ein 9-er Gremium wählen, mit der Konsequenz, dass dann auch ein BR freigestellt werden kann.
Die Gewerkschaft sollte hier auf jeden Fall klar zu erkennen geben, dass Sie die Wahl anfechten wird, wenn sie so durchgeführt wird. Eine Wahlanfechtung kann auch durch drei Wahlberechtigte erfolgen. Vielleicht findest du noch zwei Mitstreiter, die gemeinsam mit Dir einen Einspruch gegen das Wahlausschreiben formulieren und ebenfalls signalisieren, dass die Wahl angefochten würde.
Wenn Deine Kollegen dann nicht einlenken, dann kann denen wirklich nicht mehr geholfen werden.
Erstellt am 28.05.2019 um 09:57 Uhr von rtjum
die Gewerkschaft tut aber auch nur etwas bei entsprechender Mitgliederzahl im Betrieb...
Erstellt am 28.05.2019 um 10:08 Uhr von nicoline
*Die Gewerkschaft sollte hier auf jeden Fall klar zu erkennen geben, dass Sie die Wahl anfechten wird, wenn sie so durchgeführt wird.*
Leider oder verständlicherweise werden Gewerkschaften häufig nur dann tätig, wenn ein bestimmter Organisationsgrad vorhanden ist. Wenn die sich also nicht rühren, dann ist die Wahlanfechtung der einzige Weg.
*Vielleicht findest du noch zwei Mitstreiter, die gemeinsam mit Dir einen Einspruch gegen das Wahlausschreiben formulieren*
Nirgends in der Wahlordnung ist beschrieben, dass man gegen das WAHLAUSSCHREIBEN Einspruch erheben kann (auch, wenn es ein wesentlicher Verstoß gegen die Wahlvorschriften ist) und eine Mindestzahl an Personen, die das machen müssen ist auch nicht vorgeschrieben.
Erstellt am 28.05.2019 um 10:09 Uhr von nicoline
Uuuups, rtjum war schneller. ;-))
Erstellt am 28.05.2019 um 10:18 Uhr von Cyber99
Zitat nicoline: Nirgends in der Wahlordnung ist beschrieben, dass man gegen das WAHLAUSSCHREIBEN Einspruch erheben kann.
Stimmt, da hast Du recht - Einspruch geht nur gegen die Wählerliste. Ich würde aber trotzdem zwei Mitstreiter suchen und den Wahlvorstand anschreiben, dass die Wahl ggf. angefochten wird, wenn Sie so durchgeführt wird. Es geht ja nur darum den Wahlvorstand zur Vernunft zu bringen.
Erstellt am 28.05.2019 um 10:25 Uhr von nicoline
Cyber99
ja, das kann man natürlich machen, aber, das wird das ganze ja nicht vor der Wahl stoppen und darum ging es dem Fragenden doch.
Geknickter Wahlvorstand
*das kannst du nicht, du bist selbst im Wahlvorstand*
Sofort fragen: Steht wo?
Erstellt am 28.05.2019 um 10:38 Uhr von Cyber99
Das Problem ist halt, wenn zwei der drei Wahlvorstände doof sind, dann kommt es tatsächlich zur anfechtbaren Wahl - da kannst Du dann nichts machen, dagegen ist kein Kraut gewachsen und leider auch kein Paragraph.
Ich hätte noch eine Idee, wie man evtl. durch den Rücken über die Brust ins Auge doch noch einen Einspruch gegen die Wählerliste formulieren könnte und zwar mit der folgenden Argumentation:
Laut Wahlausschreiben ist ein Betriebsrat mit 5 Mitgliedern zu wählen. Demnach dürfte die Betriebsgröße nicht über 100 Mitarbeiter sein. Die Wählerliste enthält aber mehr als 100 Mitarbeiter. Demnach gibt es Zweifel an der Richtigkeit der Wählerliste, die einen Einspruch rechtfertigen.
Der Wahlvorstand muss sich nun mit dem Einspruch auseinandersetzen und die Richtigkeit de Wählerliste überprüfen. Wenn er zum Ergebnis kommt, dass die Wählerliste mit über 100 oder gar 200 Mitarbeitern richtig ist, dann müsste er im Umkehrschluss auch darauf kommen, dass das Wahlausschreiben und die Anzahl der zu wählenden BR-Mitglieder falsch ist.
In einem solchen Fall muss die laufende Wahl abgebrochen und neu ausgeschrieben werden.
Erstellt am 28.05.2019 um 10:47 Uhr von nicoline
Cyber99
Ja, ist alles korrekt aber, der WV reagiert ........
- es steht im Gesetz --> interessiert mich nicht.
Erstellt am 28.05.2019 um 10:59 Uhr von Cyber99
Zitat nicoline: Ja, ist alles korrekt aber, der WV reagiert ........
- es steht im Gesetz --> interessiert mich nicht.
Ja da sind wir genau an dem Punkt, wo uns das Gesetz im Stich lässt. Das sind die Fälle, die mich immer wieder frustrieren, weil man keine Handlungsmöglichkeit mehr hat. Obwohl der Gesetzesverstoß offensichtlich ist, kann hier der Verfasser des Einspruchs das Arbeitsgericht nicht anrufen. Man muss also tatsächlich diese Wahl stattfinden lassen um sie nachher anzufechten - paradox.
Der Gesetzgeber wäre hier gefordert auch eine Einspruchsmöglichkeit gegen das Wahlausschreiben zu schaffen - aber dann verbunden mit der Antragsberechtigung für den Einspruchsteller auf ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren.
Wer um Himmels Willen kümmert sich eigentlich darum, dass solche Lücken im Gesetz mal geschlossen werden.
Erstellt am 28.05.2019 um 12:02 Uhr von celestro
Ich könnte mir hier vorstellen, dass Mitglieder des WV für die Kosten der BR-Wahl haften müssen, wenn Sie vorsätzlich die Regelungen missachten und dadurch die Wahl quasi "definitiv" angefochten werden wird.
Erstellt am 28.05.2019 um 13:48 Uhr von nicoline
Cyber99
Um das mal neudeutsch zu sagen: da bin ich sowas von bei dir ❗❗❗❗❗
Erstellt am 28.05.2019 um 18:04 Uhr von Geknickter Wahlvorstand
Danke für eure zahlreichen Antworten.
OK, also ist es jetzt dann die wirkliche schlimmste Befürchtung, dass wir nichts machen können dagegen.
Jup, ich bin als letztes Ersatzmitglied in den BR gerutscht, als wir noch 7 waren. Jetzt sind wir noch 6 und ich mach noch den Wahlvorstand... Oder was man davon sagen kann.
Die anderen 2 machen sowieso Grad einen allein Gang!
Echt traurig sowas
Erstellt am 28.05.2019 um 18:13 Uhr von Geknickter Wahlvorstand
Selbst die Wählerliste stimmt nicht. Einige Mitarbeiter fehlen komplett und die freien Stellen sind nicht berücksichtigt.
Bisher keine Reaktion von einer Anpassung oder ähnliches.
Was passiert genau, wenn wir die Wahl anfechten ?
Der aktuelle BR hat ja seine Amtszeit am Tag der Wahl, oder? (Sorry, ich war noch nicht auf Schulung)
Wir Mitarbeiter hätten dann 2 Wochen nach der Wahl, die Möglichkeit die Wahl beim Gericht zu annolieren. Aber passiert dann ? Dann haben wir eine komplette BR lose Zeit, bis wieder ein Wahlvorstand haben.
Was passiert wenn wir keine Mitarbeiter auf die Liste schreiben - also wenn kein Mitarbeiter sich vorschlagen lässt ? (Wir dies absichtlich machen. Was würde sich ändern?
Mein Kopf kreist und sucht wirklich viele verschiedene Möglichkeiten.
Erstellt am 28.05.2019 um 19:39 Uhr von Cyber99
Zitat Geknickter Wahlvorstand: "Wir Mitarbeiter hätten dann 2 Wochen nach der Wahl, die Möglichkeit die Wahl beim Gericht zu annolieren. Aber passiert dann ? Dann haben wir eine komplette BR lose Zeit, bis wieder ein Wahlvorstand haben. "
Also ich glaube ein betriebsratslose Zeit ist bei Euch das kleinste Problem!
Zitat Geknicker Wahlvorstand: "Was passiert wenn wir keine Mitarbeiter auf die Liste schreiben - also wenn kein Mitarbeiter sich vorschlagen lässt ? (Wir dies absichtlich machen. Was würde sich ändern?
Wenn es keine Kandidaten gibt, dann kommt die Wahl nicht zustande. Damit hat es sich mit dem Betriebsrat zunächst erledigt. Wenn ihr dann doch wieder einen Betriebsrat wählen wollt, dann müsste ihr wieder eine Wahlversammlung einberufen, bei der ein Wahlvorstand gewählt wird und dann geht es von vorne los.
Wenn Ihr jetzt einen Betriebsrat wählt, dessen Wahl erfolgreich angefochten wird, dann passiert dasselbe. Auch dann müsst ihr wieder eine Wahlversammlung einberufen und einen Wahlvorstand wählen.
Also ich kann Deine Wahlvorstandskollegen nicht verstehen. So eine Betriebsratswahl kostet Geld und ich halte es für unverantwortlich, diese wissentlich an die Wand zu fahren.
Suche Dir ein paar vernünftige Mitstreiter im Betrieb und fordert den Wahlvorstand auf, die laufende Wahl sofort abzubrechen und neu auszuschreiben. Vielleicht solltest Du auch dem Arbeitgeber klar machen, welche Konsequenzen das nach sich zieht. Der Arbeitgeber wird im Normalfall auch nicht begeistert sein, wenn zweimal gewählt werden muss.
Es könnte natürlich auch sein, dass der Arbeitgeber darauf hofft, dass gar keine Wahl zustande kommt.
Erstellt am 28.05.2019 um 20:11 Uhr von Geknickter Wahlvorstand
Danke, für deine Nachricht!
Ich glaub, die GF hofft. Dass wir so aufgeben oder uns zunichte macht.
Erstellt am 29.05.2019 um 10:22 Uhr von wdliss
Grundsätzlich besteht ja aber auch die Möglichkeit, die Wahl in dieser Form durchlaufen zu lassen. Problematisch wäre das, wenn Gründe für die Nichtigkeit der Wahl gegeben wären - die sehe ich aber aufgrund der falsch gewählten Größe nicht.
Eine Anfechtung wäre natürlich möglich, aber die müsste ja auch erstmal jemand durchführen. Wenn das niemand innerhalb der zwei Wochen Frist tut ist der BR erstmal bis zum Ende der Wahlperiode auch in verkleinerter Form im Amt.
Selbstverständlich wird die Arbeit dadurch schwieriger als in der regulären Größe, aber davon muss man sich ja nicht abschrecken lassen. Ein BRM ist trotzdem freizustellen, da sich diese nach §38 BetrVG ausschließlich nach der Zahl der Arbeitnehmer und nicht nach der Zahl der BRM richtet.