Erstellt am 17.10.2007 um 11:40 Uhr von Sternburg
Die später eingegangenen Stimmen dürfen nicht mitgezählt werden, wenn das offiziell festgelgte Ende des Wahlzeitraumes erreicht ist. Der Briefwähler hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Umschlag rechtzeitig beim Wahlvorstand eingeht.
Wie lange soll man denn laut Eurem Wahlvostand auf noch nicht eingetroffene Briefe warten? ;-)
Verspätet eingetroffene Wahlumschlage sind ungeöffnet mit den Wahlunterlagen aufzubewahren.
Erstellt am 17.10.2007 um 11:57 Uhr von Robin H
Abgesehen von dem richtigen Kommentar von Sternburg würde das auch den Prinzipien der geheimen Wahl widersprechen. Durch Fortschreiben des Wahlergebnisses durch nachträglich eingegangene Briefwahlunterlagen ließe sich das Wahlverhalten der Briefwähler namentlich zuordnen.
Erstellt am 17.10.2007 um 12:08 Uhr von Mona-Lisa
@HH-Jung,
wenn euer "Ende der Stimmabgabe" z. B. auf 18.00 Uhr festgelegt war, geht um 18.05 nicht's mehr!
Überleg mal selbst, welche ungeahnten Möglichkeiten sich da auftun würden...
Also? Sofort Stimmergebnis veröffentlichen!
Erstellt am 17.10.2007 um 12:19 Uhr von HH-Jung
@Sternburg; @Robin H; @Mona-Lisa
Habt vielen Dank für Eure Antworten. Mal sehen wie der WV auf meine Interventionen reagieren wird. Leider sind wir nur ein kleiner Betrieb unter 50 AN.
Leider wurden auch keine Wahlkuverts für die anwesenden AN ausgegeben, sondern diese mussten den Wahlzettel gefalltet in die Urne werfen. M. E. ist damit auch das Prinzip der geheimen Wahl nicht mehr gewährleistet. Was meint Ihr?
Erstellt am 17.10.2007 um 12:21 Uhr von Kollega
@HH-Jung,
und sollte Dir das Ergebnis nicht passen dann einfach mal zwei Kollegen darauf aufmerksam machen und den §19 BetrVG aus der Schublade holen.
Ratz Fatz hast Du neuwahlen auf dem Tisch
Gruß Kollega
Erstellt am 17.10.2007 um 12:28 Uhr von Mona-Lisa
@HH-Jung,
das schaut nicht gut aus!
Da könnte eine Wahlanfechtung doch glatt von Erfolg gekrönt sein...
Was sind denn eure Wahlvorstände für Pfeifen???
Erstellt am 17.10.2007 um 12:39 Uhr von Robin H
Der Hinweis auf den Kleinbetrieb war aber wichtig. Ihr habt im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Da gelten etwas andere Regeln.
Dort gibt es z.B. den § 35 WO. Vielleicht handelt es sich ja darum, bei den nachträglich eingegangenen Briefwahlunterlagen???
Das mit den fehlenden Wahlumschlägen ist allerdings ein Verstoß gegen § 11 der WO, der auch fürs vereinfachte Wahlverfahren gilt.
Erstellt am 17.10.2007 um 12:46 Uhr von Sternburg
Dann hätte HH-Jung eigentlich vorab davon erfahren müssen - per Aushang durch den Wahlvorstand ;-)
Aber wenn es offiziell die nachträgliche Stimmabgabe tatsächlich gegeben hat, dann hat der WV dennoch falsch gehandelt, indem er die Stimmauszählung VOR Eingang der letzten Stimmen durchführte.
§ 35 Abs. 3 WO: " Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge....."
Erstellt am 17.10.2007 um 12:59 Uhr von Frank B
Vielleicht §35 WO zum BetrVG?Antwort 8 von Sternburg sollte man sehr genau prüfen!!!
Hier hat der WV geschlafen! Mit der öffentlichen Stimmenauszählung ist eine geheime Wahl nicht mehr gegeben!!! Die eingehenden Briefwahlunterlagen können nämlich somit dem Wahlverhalten der Wähler zugeordnet werden!
Ein Grund die Wahl anzufechten! Vielleicht freut sich der Arbeitgeber darüber? ;-)
Erstellt am 17.10.2007 um 13:56 Uhr von HH-Jung
@ Robin H
Danke für den Hinweis auf § 35 WO; aber spielt den die nachträgliche Stimmabgabe noch eine Rolle, wenn schon die Stimmen ausgezählt wurden?
Liegt damit wirklich eine stichhaltiger Grund einer Anfechtung nach § 19 BetrVG vor?
Sollte ich erst nach Veröffentlichung des "offiziellen" Ergebnisses (also mit Zählung der nachträglichen Briefwahlstimmen) tätig werden? Besteht die Möglichkeit, dass der WV dann sagen kann, er hat sich geirrt und das Ergebnis der ersten Stimmauszählung zählt dann?
Ich muss sicher sein, dass ein Erfolg für eine erfolgreiche Anfechtung besteht, da ich mich nicht in einem kleinen Betrieb lächerlich machen möchte.
Erstellt am 17.10.2007 um 14:16 Uhr von Frank B
Du solltest dir auch überlegen was eine Anfechtung bedeutet! Nicht das du dich lächerlich machst, viel schlimmer ist, das ihr keinen Betriebsrat habt. Mir drängt sich die Frage auf, ob du hier für den Arbeitgeber Tips suchst die Wahl anzufechten.
Erstellt am 17.10.2007 um 14:26 Uhr von Robin H
Frank B
ich glaube ein AG muss sich hier keine Tips holen, der beauftragt einfach einen RA.
HH-Jung
alles zusammen sind das schon Gründe für eine Wahlanfechtung. Ob die Wahl dann wiederholt werden muss, entscheidet dann ggf. das Arbeitsgericht.
Erstellt am 17.10.2007 um 14:32 Uhr von HH-Jung
@ Frank B
Keine Sorge: Ich bin AN und habe gewählt. Allerdings stellt sich für mich die Frage, inwiefern die Wahl nach den Regeln einer geheimen Wahl durchgeführt wurde. Keine Frage, ein Betriebsrat ist absolut notwendig, jedoch sollten dabei unbedingt die "Spielregeln" eingehalten werden und nicht als "Betrug" am Wähler im Nachhinein durchgehen. Dafür braucht man dann nicht zu wählen, wenn der WV walten und schalten kann, wie er es für richtig hält.
Erstellt am 17.10.2007 um 15:08 Uhr von DocPille
Ich denke mal ,das sich bei euch der WV auch zur Wahl hat aufstellen lassen.
Alleine schon die Tatsache das keine Kuverts verwendet wurden reicht für eine Wahlanfechtung.
Erstellt am 17.10.2007 um 15:16 Uhr von HH-Jung
@DocPille
Ja, so ist es. Zwei von drei WV haben sich als Kanditaten aufstellen lassen.
Wieviel AN sind für eine Anfechtung notwendig? Was ist danach zu tun?
Erstellt am 17.10.2007 um 15:53 Uhr von DocPille
Mindestens drei Wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Innerhalb 2 Wochen nach ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahrergebnisses kann ein Antrag auf Anfechtung beim Arbeitsgericht gestellt werden.
Bei Nichteinhaltung der Frist ist die Wahl gültig,trotz aller Nichtigkeiten.
Erstellt am 17.10.2007 um 16:03 Uhr von sbv
Bei der öffentlichen Auszählung sollten möglichst viele Arbeitnehmer anwesend sein. Dann wird der Wahlvorstand automatisch kontrolliert.
Wenn dann noch jemand die WO in der Hand hat, hätte man den Wahlvorstand gleich davon überzeugen können, dass der Inhalt der Urne alles ist, was gezählt werden darf.
Wahrscheinlich hätte er das dann gegleubt und das Ergebnis direkt veröffentlicht.
Erstellt am 17.10.2007 um 16:25 Uhr von DocPille
Hier habe ich ein Urteil:
http://www.juraforum.de/urteile/urteil/lag-niedersachsen-beschluss-vom-01-03-2004-az-16-tabv-6003.html
Erstellt am 17.10.2007 um 16:48 Uhr von HH-Jung
Besteht die Möglichkeit, dass der WV die Wahl von sich aus für nichtig erklärt und damit den Weg für eine erneute Wahl freimacht?
Erstellt am 17.10.2007 um 19:12 Uhr von pirat
@ HH-Jung,
mir stellt sich die Frage wer hat den WV *seminiert*?
Fehler über Fehler ......
Erstellt am 17.10.2007 um 20:28 Uhr von Abakus
"Besteht die Möglichkeit, dass der WV die Wahl von sich aus für nichtig erklärt und damit den Weg für eine erneute Wahl freimacht?"
Schwieriger Fall. Ich denke mal JA, der WV sollte das einfach tun. Die Wahl neu ansetzen und diesmal alles richtig machen. Der Weg über die Anfechtung ist viel zu zeitraubend. Diese Wahl ist nicht nur unwirksam, sondern NICHTIG.
Erstellt am 18.10.2007 um 08:04 Uhr von docpille
@HH-Jung
Informiert den WV über die begangenen Fehler,dann muss dieser reagieren und die Wahl für ungültig erklären.Sollte der WV dieses nicht tun,bleibt nur noch der gang zum Arbeitsgericht.
Erstellt am 18.10.2007 um 09:19 Uhr von Marcus
Darf der Wahlvorstand denn überhaupt eine Wahl "für ungültig erklären"?