Erstellt am 14.03.2010 um 08:12 Uhr von MonaLisa
@NickZero,
die Stimmenauszählung ist (betriebs!)öffentlich - und durch das BetrVG geschützt! Melde dich an deinem Arbeitsplatz ab, damit die wissen wo du dich während der Arbeitszeit aufhälst.
Übrigens hat man dieses Recht nicht nur als BR - Kandidat, sondern alle Kollegen können während der Stimmenauszählung zugucken - sprich dem Wahlvorstand auf die Finger sehen!
Erstellt am 14.03.2010 um 08:14 Uhr von ridgeback
NickZero,
Du darfst.
Däubler; § 20 BetrVG Rn 34.
Erstellt am 14.03.2010 um 08:15 Uhr von ridgeback
MonaLisa,
Guten Morgen, Streberin. ;-))
Erstellt am 14.03.2010 um 08:20 Uhr von MonaLisa
@ridgeback,
auch guten Morgen!
Liegt vermutlich am Kaffee! :-))
Erstellt am 14.03.2010 um 08:25 Uhr von NickZero
Danke! Da bin ich beruhigt, würde nämlich egrne dabei sein ;-)
Erstellt am 14.03.2010 um 09:44 Uhr von peanuts
"Däubler; § 20 BetrVG Rn 34"
Um welche DKK Auflage handelt es sich´s? Ggf. könnte die RN 36 einschlägiger sein.
Aber egal, man sollte nicht überlesen, dass das LAG Schleswig-Holstein anderer Meinung ist und auch andere Kommentierungen darauf verweisen, dass die öffentliche Stimmauszählung keine Wahlhandlung darstellt, für die der AG (bezahlt) freizustellen hat.
Als AG würde ich jedenfalls nicht irgendeiner Kommentarmeinung sondern Rechtsprechung folgen und die (bezahlte) Freistellung während der Arbeitszeit verweigern.
"Melde dich an deinem Arbeitsplatz ab, damit die wissen wo du dich während der Arbeitszeit aufhälst. "
Ohne Einverständnis des AGs riskiert der AN eine Abmahnung und eine Gehaltskürzung.
"die Stimmenauszählung ist (betriebs!)öffentlich - und durch das BetrVG geschützt! "
Das bedeutet nicht, dass jeder AN das Recht hat, seinen Arbeitsplatz während der Arbeitszeit verlassen zu dürfen, um an der öffentlichen Stimmauszählung teilnehmen zu können.
Die Öffentlichkeit wird bereits dadurch hergestellt, dass Zeitpunkt und Ort der Stimmauszählung im Vorfeld ALLEN berechtigten Teilnehmern bekannt gegeben wird.
"Da bin ich beruhigt, würde nämlich egrne dabei sein"
Dann solltest Du im Zweifelsfall einen Urlaubstag nehmen oder Deinen AG/Vorgesetzten um Erlaubnis bitten.
Erstellt am 14.03.2010 um 10:03 Uhr von ridgeback
Nehmen Wahlbewerber, was Kollege NickZero ja ist, während der Arbeitszeit als Beobachter an der Stimmauszählung teil, ist dies ebenfalls eine Wahlhandlung, die unter die Regelung des Abs. 3 Satz 2 fällt (Blanke/Berg u. a., Rn. 167; a. A. LAG Schleswig-Holstein 26. 7. 89, NZA 90, 118).