Aufsichtsratswahl Firmen Beteiligung Wahlberechtigt
Hallo Zusammen,
habe eine Frage. In unserem Konzern steht die Wahl der Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat an. Gewählt wird nach WODrittelbG.
Der letzte AR wurde von den 6 Betrieben/Sparten (100%-Töchter der Gesellschaft) gewählt.
Seit kurzem ist eine der Töchter keine 100% Tochter mehr, da ein anderes Unternehmen Anteile gekauft hat. Hauptanteilseigner ist noch die bisherige Mutter.
Wir sind bei der Wahl davon ausgegangen dass die Tochter nach wie vor auch wählen darf. Die Tochter hat seit kurzem einen eigenen AR (leider ohne AN-Vertreter). Haben im Hauptwahlvorstand einen Vertreter aus diesem Betrieb und auch einen BWV bilden lassen.
Aber dürfen die überhaupt sich beteiligen und mitwählen und ggf. sogar in den AR rein kommen?
Hoffe es ist klar verständlich um was es geht.
Danke.
Community-Antworten (1)
03.04.2019 um 11:09 Uhr
Schau mal im DrittelbG §2 an :
- An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil. (2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist.
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