Erstellt am 02.04.2019 um 10:56 Uhr von Kjarrigan
Also Kündigung innerhalb der Probezeit.
Da ist leider - wie die Erfahrung zeigt, fast nie - was zu machen.
Dazu ist die Probezeit schließlich da.
Erstellt am 02.04.2019 um 11:17 Uhr von wdliss
Gerade bei Kündigungen in der Probezeit sind die Kündigungsgründe immer schwammig formuliert. Die einzige Möglichkeit einer solchen Kündigung zu widersprächen bzw. erfolgreich gegen zu klagen läge nämlich dann vor, wenn der Kündigungsgrund objektiv falsch ist. Also schreibt der AG "der AN entspricht subjektiv nicht den Erwartungen" und ist auf der sicheren Seite.
Erstellt am 02.04.2019 um 12:34 Uhr von RoterFaden
>Probezeit geht bis 8.4. 19,Kündigung zum 31.5<
sicher?
Erstellt am 02.04.2019 um 15:47 Uhr von MarkusW
Eine Kündigung innerhalb der Probezeit zu verhindern ist sehr schwer. Aber immerhin greift ab 9.4.19 der Kündigungsschutz, der betroffene kann Kündigungsschutzklage erheben. Mit einem Widerspruch eurerseits, sofern man einen aufbauen kann gibt es vieleicht eine Chance. Aber eben Klagen (Frist 3 Wochen nach zugang der Kündigung) muss der betroffene selbst.
Erstellt am 02.04.2019 um 16:29 Uhr von Pjöööng
Am meisten kann der BR hier für den Kollegen tun, wenn er bedächtig handelt.
Zugang der Anhörung: 01.04.
Ende der Äußerungsfrist: 08.04. 24:00
Zugang einer Probezeit-Kündigung: Spätestens 08.04. (ich würde sogar 07.04. vermuten, oder werden die Kollegen bei Euch "auf der Straße eingesammelt"?)
Wenn Ihr Euch also Zeit bis Ende der Wochenfrist lasst, dann kann die Kündigung dem Kollegen nicht mehr in der Probezeit zugehen.
Oder, Ihr äußert Euch früher, aber ausdrücklich nicht abschließend.
Wenn die Kündigung nach der Probezeit zugeht, dann ist vermutlich die Anhörung des BR nicht mehr ausreichend.
Ob Ihr widersprecht ist aber für den Ausgang des möglichen Kündigungsschutzprozesses ziemlich egal.
Erstellt am 03.04.2019 um 06:50 Uhr von ExBoMa
Verhindern könnt Ihr die Kündigung nicht, aber Eure Endscheidung hat unter Umständen Einfluss in einer möglichen Kündigungsschutzklage, da der AG "knapp vor der Angst" kündigen möchte und seine Frist u.U. nicht einhalten kann, wenn Ihr so vorgeht, wie von Pjöööng beschrieben.
Achtet darauf, das Ihr einen Wiederspruchsgrund aus dem §102 BerVG wählt.
Wenn Ihr Eure Stellungnahme dann am letzten Tag zustellt, bin ich mir nicht sicher, ob es reicht, diese um 23:59 Uhr zuzustellen. Unter Umständen müsst Ihr Geschäftszeiten einhalten. Aber dann könntet Ihr zumindest die Stellungnahme "heimlich" z.B. um 18:00 Uhr in den Firmenbriefkasten einwerfen, dass dann mit sicheren Zeugen. Dann gilt das auch als zugestellt.
Schaut Euch auch unbedingt den aktuellen Newsletter der WAF an. Dort steht auch einiges zum Thema:
https://email.waf-seminar.de/-viewonline2/17706/317/89759/s71jvynK/uFJKET1Kjl/1
Viel Erfolg bei Eurer Arbeit als BR!
Erstellt am 03.04.2019 um 10:45 Uhr von Pjöööng
Zitat (ExBoMa):
"Achtet darauf, das Ihr einen Wiederspruchsgrund aus dem §102 BerVG wählt."
Es ist ziemlich wurscht ob man die Widerspruchsgründe aus dem § 102 oder woandersher bezieht. Da es hier ja "nur" darum geht dass der Arbeitgeber daran gehindert wird, noch innerhalb der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (ugs. Probezeit) zu kündigen reicht es sogar wenn der BR ganz einfach die Füße stillhält. Für den AN ist es aber angenehm zu sehen dass sich der BR für ihn engagiert.
"... bin ich mir nicht sicher, ob es reicht, diese um 23:59 Uhr zuzustellen. "
Fitting: "Die Äußerungsfrist für den BR berechnet sich nach § 187 Abs. 1, § 199 Abs. 1, Abs 2. BGB, wobei die Frist regelmäßig um 24.00 Uhr des letzten Tages endet."
Anderenfalls würde auch das heimliche Einwerfen um 18:00 Uhr nichts bringen da der Brief damit noch nicht zugestellt ist.
Es geht doch hier darum, dass der Arbeitgeber die Kündigung nicht zustellen darf, bevor sich der BR entweder abschließend geäußert hat, oder die Zustimmungsfiktion eingetreten ist, weil sich der BR nicht innerhalb einer Woche geäußert hat. Deshalb gibt es eigentlich drei gleichwertige Optionen:
- Der BR äußert sich überhaupt nicht.
- Der BR äußert sich erst zum Ende der Frist.
- Der BR äußert sich frühzeitig, aber nicht abschließend. ("Diese Stellungnahme ist nicht abschließend. Der BR behält sich ausdrücklich vor, innerhalb der Anhörungsfrist weitere Stellungnahmen abzugeben.")
Erstellt am 03.04.2019 um 11:10 Uhr von ExBoMa
@Pjöööng:
"... bin ich mir nicht sicher, ob es reicht, diese um 23:59 Uhr zuzustellen. "
Fitting: "Die Äußerungsfrist für den BR berechnet sich nach § 187 Abs. 1, § 199 Abs. 1, Abs 2. BGB, wobei die Frist regelmäßig um 24.00 Uhr des letzten Tages endet."
-> ich war mir eben nicht sicher. Danke für die Ergänzung!
Zur Zustellung:
Soweit ich weis, gilt eine Kündigung z.B. als zugestellt, wenn diese mit Zeugen in den Briefkasten eingeworfen wurde. Das dürfte dann umgekehrt auch der Fall sein.
Vgl.: Zivilprozessordnung: § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Erstellt am 03.04.2019 um 11:35 Uhr von Pjöööng
"Soweit ich weis, gilt eine Kündigung z.B. als zugestellt, wenn diese mit Zeugen in den Briefkasten eingeworfen wurde."
https://www.hensche.de/Koeln_Kuendigung_LAG-Koeln_Kuendigung_bei_Briefkasteneinwurf_am_Nachmittag_LAG_Koeln_4Sa721-10.html
"Vgl.: Zivilprozessordnung: § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten"
Schau mal in welchem Bereich Du Dich bewegst:
"Titel 2
Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1
Zustellungen von Amts wegen"